Neue Leitlinie (der DDG) für Diabetiker im Straßenverkehr

  • Interesssant der Absatz über Closed Loop:


    Es ist nicht strafbar, sich durch ein solches System selbst zu gefährden. Kommt es allerdings
    durch eine Fehlfunktion zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschäden, muss mit
    erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen und Haftungsforderungen gerechnet werden: Der
    bewusste Einsatz eines solchen Systems, entgegen der vom Hersteller vorgesehenen
    Zweckbestimmung, stellt in der Regel eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht dar, die im
    Falle eines hierdurch verursachten Unfalles den Tatbestand der fahrlässigen Tötung bzw.
    fahrlässigen Körperverletzung erfüllen könnte.
    Tipp für Behandler: Ärzte sollten dringend davon absehen, Patienten den Einsatz eines
    solchen Systems zu empfehlen oder diese gar darin zu schulen.

  • Ganz wichtig dazu, und sollte nicht unterschlagen werden, ist die Überschrift:


    Einsatz von nicht zugelassenen “Closed Loop“- Systemen


    Und schon gibt das Ganze ein ganz anderes Bild...

    2 Mal editiert, zuletzt von House ()

  • ähnliches wird gelten, wenn man mit modifizierten Apps unterwegs ist. Möglicherweise einen Sensor kalibriert, den man eigentlich nicht kalibrieren kann. etc. Kann mir nicht vorstellen, dass beispielsweise ein Nightscout oder Xdrip-Diagramm gerichtlich Bestand hat, um seine Fahrtüchtigkeit zu beweisen.

  • wird den bei einem Unfall, sofort alles beschlagnahmt?

    █══════████████████────────
    puɐʇsɟdoʞ uǝuıǝ ǝpɐɹǝƃ ʇɥɔɐɯ 'uuɐʞ uǝsǝl sɐp ɹǝʍ シ

  • Selbst das verlängern eines Sensors eines zugelassenen Systems würde ich im weitesten Sinne als "bewußten Einsatz eines Systems entgegen der vom Hersteller vorgesehenen Zweckbestimmung" sehen ;)

  • Auch zu den BZ Werten wird sich geäußert.

    Der soll über 90 mg/dl liegen :/Für jemanden mit Restfunktion recht sportlich, da komme ich ohne Daueressen nachmittags nicht lange hin.


    Unter 70 kann auch prinzipiell von einer Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden.


    Insgesamt gibt die LL durchaus eine Rechtssicherheit aber imho eher zu unserem Nachteil. :(

  • Mir gefällt der Absatz nicht, dass laut Leitlinie eben manche Systeme vorsehen, dass der Patient die damit ausgelesenen Daten in einer "Cloud" beim jeweiligen Hersteller speichern und die Emittlungsbehörden die Daten dort beschlagnahmen bzw. Einscihtnahme erzwingen können. Der Anbieter kann sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen....

    Demnach sollte man sich wahrscheinlich überlegen, ob man sich von den Cloud-Lösungen verabschiedet, dies ist ja bei Eversense z. B. der Fall. Und auf der anderen Seite sollten wir Diabetesutensilien (wozu ich Traubenzucker zähle) griffbereit haben. Dies könnte aber auch zum Nachteil ausgelegt werden, wenn dies sichtbar im Fahrzeug aufbewahrt wird. Sobald den "unwissenden" Unfallbeteiligten und meinetwegen auch Polizisten auffällt, dass Diabetes mit im Spiel ist, gäbe das nur unnötiges Potential, dass der Diabetes nun Schuld an allem ist. Es kann ja auch sein, dass man selbst überhaupt gar keine Schuld an dem Unfallgeschehen hat.

    Mein Fazit: ich würde in jedem Fall zusehen, dass eben nicht ersichtlich ist dass ich Typ I er bin.

    Unabhängig von alledem ist ja noch zu wissen, dass es sich um eine Leitlinie handelt, nicht aber um ein Gesetz. Demnach ist das für mich eine Kann-Vorschrift, nicht aber ein in Stein gemeißeltes Werk.

  • Mir gefällt der Absatz nicht, dass laut Leitlinie eben manche Systeme vorsehen, dass der Patient die damit ausgelesenen Daten in einer "Cloud" beim jeweiligen Hersteller speichern und die Emittlungsbehörden die Daten dort beschlagnahmen bzw. Einscihtnahme erzwingen können. Der Anbieter kann nicht nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen....

    Demnach sollte man sich wahrscheinlich überlegen, ob man sich von den Cloud-Lösungen verabschiedet, dies ist ja bei Eversense z. B. der Fall. Und auf der anderen Seite sollten wir Diabetesutensilien (wozu ich Traubenzucker zähle) griffbereit haben. Dies könnte aber auch zum Nachteil ausgelegt werden, wenn dies sichtbar im Fahrzeug aufbewahrt wird. Sobald den "unwissenden" Unfallbeteiligten und meinetwegen auch Polizisten auffällt, dass Diabetes mit im Spiel ist, gäbe das nur unnötiges Potential, dass der Diabetes nun Schuld an allem ist. Es kann ja auch sein, dass man selbst überhaupt gar keine Schuld an dem Unfallgeschehen hat.

    Mein Fazit: ich würde in jedem Fall zusehen, dass eben nicht ersichtlich ist dass ich Typ I er bin.

    Unabhängig von alledem ist ja noch zu wissen, dass es sich um eine Leitlinie handelt, nicht aber um ein Gesetz. Demnach ist das für mich eine Kann-Vorschrift, nicht aber ein in Stein gemeißeltes Werk.

    also das erste, was mir mein Dia-Doc im Zusammenhang mit Autofahren gesagt hat, war, dass man sein Dia-Zeugs nicht offen rumliegen lassen soll. Auch wenn man keine Schuld hat ist es extrem schwer, nachher das Gegenteil zu beweisen.

  • überlegen, ob man sich von den Cloud-Lösungen verabschiedet, dies ist ja bei Eversense z. B. der Fall

    Kannst du das bitte noch mal anders formulieren? Ich verstehe es nicht (schickt Eversense jetzt Daten in die Cloud oder nicht? und was kann man dagegen tun?). Danke...

  • Wenn die Eversense Daten weiterverarbeitet/-verwendet werden sollen (z.B. in SiDiary) dann ist das Synchronisieren der Eversense Daten über die Smartphone App mit Senseonics über die Cloud erforderlich.


    VG Stefan

  • Die DDG sollte lieber eine RIchtlinie erlassen dass die Hersteller offene Schnittstellen für ihre Systeme anbieten müssen. Dann gäbe es auch keine Abweichungen zwischen offiziellen Lesegeräten und Bastel-Apps. Zumindest in dem Punkt wäre dann Klarheit. Aber das ist wohl zu einfach.

  • Die DDG sollte lieber eine RIchtlinie erlassen dass die Hersteller offene Schnittstellen für ihre Systeme anbieten müssen. Dann gäbe es auch keine Abweichungen zwischen offiziellen Lesegeräten und Bastel-Apps.

    Nutzt nichts, da es sich bei "Bastel" Apps nicht um ein zugelassenes Medizinprodukt handelt. Was so eine App anzeigt ist im Zweifel vollkommen irrelevant, da die Funktion nicht nachgewiesen ist. Leidiges Thema "Softwarequalifizierung" in der Pharma- und Medizintechnik.


    Wie die auf "unter 70 gleich fahruntüchtig" kommen frag ich mich. Wenn mir ein Sensor 70 anzeigt, was heißt das noch gleich? Bei +/-15 bis 20 Genauigkeit?

    --
    Nix Diabetes - das ist lediglich Glucose-Intoleranz.

  • Wie die auf "unter 70 gleich fahruntüchtig" kommen frag ich mich. Wenn mir ein Sensor 70 anzeigt, was heißt das noch gleich? Bei +/-15 bis 20 Genauigkeit?

    Wie du dir deine Frage gleich selbst beantwortest , vorbildlich .

    Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man Schönes bauen.

  • Wie die auf "unter 70 gleich fahruntüchtig" kommen frag ich mich. Wenn mir ein Sensor 70 anzeigt, was heißt das noch gleich? Bei +/-15 bis 20 Genauigkeit?

    Deswegen vermutlich auch die Empfehlung mindestens 90 vorm losfahren zu haben. Dann kann er auch 15 zu tief messen und man ist immernoch über 70.


    Die 70er Regel dürfte vor allem dann ein Problem werden, wenn irgendwo im Zusammenhang mit einem Unfall ein Messwert darunter auftaucht (z.B. Rettungsdienst oder beschlagnahmte CGM-Kurven aus der Cloud). Dann dürfte es egal sein wer am Unfall Schuld ist, da man "per Definition" nicht fahrtüchtig gewesen ist, bekommt man wohl eine Mitschuld. <X

  • ich seh diese Leitlinie auch von dem Blickwinkel, dass es Leute gibt, die ihren BZ nicht richtig einschätzen können.


    das ist natürlich für die doof, die das können - aber das ist ja eigentlich überall so, vor allem im Straßenverkehr.

    Es gibt genug Strecken, die auf ein Tempo beschränkt sind, weil es Leute gibt, die ihr Tempo darauf bezogen nicht einschätzen können.


    Ich will die Leitlinie nicht gut reden, aber ich glaube, dass "wir" nicht den Großteil ausmachen, worüber sich die DDG Gedanken macht/(en muss).

  • da man "per Definition" nicht fahrtüchtig gewesen ist, bekommt man wohl eine Mitschuld.


    und der, der sich vollgesoffen ans Steuer setzt und ein Mädel tot fährt, kriegt juristisch nur auf die Finger geklopft, weil er als "unzurechnungsfähig" (unter Alkoholeinfluss) gilt. Ein heftiger Unterzucker unterscheidet sich davon nicht so sehr und keiner von uns ist scharf auf sowas - ganz im Gegensatz zu dem, der sich die Hucke zusäuft

    Blutzucker ist die Autobahn, Gewebszucker ne Nebenstraße!

  • da man "per Definition" nicht fahrtüchtig gewesen ist, bekommt man wohl eine Mitschuld.


    und der, der sich vollgesoffen ans Steuer setzt und ein Mädel tot fährt, kriegt juristisch nur auf die Finger geklopft, weil er als "unzurechnungsfähig" (unter Alkoholeinfluss) gilt. Ein heftiger Unterzucker unterscheidet sich davon nicht so sehr und keiner von uns ist scharf auf sowas - ganz im Gegensatz zu dem, der sich die Hucke zusäuft

    Auch dem der sich die Hucke zusäuft unterstellt man, dass er niemanden totfahren will. Und nach meinem letzten Stand sind die Strafen für Trunkenheit im Straßenverkehr doch recht empfindlich.


    Ein Beispiel, dass etwas weniger hinken würde, wäre der Vergleich zu einer Person die mit 0,4 Promille unbeabsichtigt in ein einen Unfall verwickelt ist. Auch diese dürfte (sofern keine Ausfallerscheinungen vorliegen) prinzipiell Auto fahren, aber wenn etwas passiert, wird ihr unterstellt, dass sie nicht fahrtüchtig gewesen ist.