ZitatGrundsätzlich muss ein Schwerbehinderter nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von sich aus (d.h. ungefragt) nicht darauf hinweisen, dass er schwerbehindert ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Schwerbehinderung die Unfähigkeit nach sich zieht, die Arbeit, die auf dem neuen Arbeitsplatz zu verrichten ist, zu übernehmen. Ebenso ist es mit der Mitteilungspflicht in bezug auf (chronische) Krankheiten. Derjenige, der einen neuen Arbeitsvertrag abschließen will, muss von sich aus auf (chronische) Krankheiten hinweisen, die im Zeitpunkt des Dienstantritts voraussichtlich vorliegen werden bzw. auf eine Kur, die für den Zeitpunkt des Dienstantritts voraussichtlich anzutreten ist, sofern damit die Unfähigkeit verbunden ist, die neue Arbeit tatsächlich zu übernehmen. Es besteht aber keine allgemeine Hinweispflicht auf latente Gesundheitsgefahren.
Anders sieht die Lage aber dann aus, wenn der neue Arbeitgeber konkrete Fragen stellt. Fragt er etwa danach, ob eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes vorliegt, so muss diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrheitsgemäß beantwortet werden.
auf http://www.hippel-lindau.de/Schwerbehinderung_Arbeit.htm gefunden.
LG|Adrian