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Probleme mit den Privatkassen und Beihilfestellen
Immer wieder kommt es zu Abrechnungsproblemen mit Analogziffern, da deren Erstattung in vielen Versicherungsverträgen ausgeschlossen ist und somit die Versicherung das Recht hat, Leistungen nach diesen Ziffern nicht zu erstatten. Nach dem Analogverzeichnis der Bundesärztekammer abgerechnete Positionen werden aber meistens von allen Kostenträgern akzeptiert. Sie sind zwar nicht rechtsverbindlich, aber rechtsrelevant. Sie sollten aber wissen, dass der Patient zur Zahlung der Rechnung verpflichtet ist, wenn diese laut GOÄ korrekt erstellt wurde.
Aber verärgern sollten Sie Ihren Patienten aus solchen Gründen nicht. Es steht Ihnen prinzipiell frei, jede Leistung, die den genannten Bedingungen entspricht und nicht in der Gebührenordnung für Ärzte verzeichnet ist, mit einer Analogziffer anzusetzen. Informieren Sie aber Ihre Patienten – so weit dies möglich ist – vor der Behandlung, dass die Krankenkasse die Kosten für diese Behandlung evtl. nicht übernimmt und mit welchem Selbstkostenbeitrag sie zu rechnen haben. So bleibt Ihnen später Ärger mit Ihrem Patienten erspart.
Vor allem Leistungen aus der „Alternativmedizin“ fallen in diesen Bereich wie z. B. Erhebung der TCM-Anamnese (GOÄ 30 A), TCM-Folgeanamnese (GOÄ 31 A), Schröpfmassagen (GOÄ 747 A) u. a.