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    Bundesministerium für GesundheitBekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) zur Therapiesteuerung bei Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus
    vom: 16.06.2016BAnz AT 06.09.2016 B3





    Bundesministerium für Gesundheit
    Bekanntmachung
    eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
    über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung:
    Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM)
    zur Therapiesteuerung bei Patientinnen und Patienten
    mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus

    Vom 16. Juni 2016


    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2016 beschlossen, Anlage I („Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“) der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Unter­suchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz S. 1523), zuletzt geändert am 27. November 2015 (BAnz AT 15.02.2016 B3), wie folgt zu ändern:

    I.


    In Anlage I (Methoden, die als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen) wird folgende Nummer angefügt:
    „20.
    Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) zur Therapiesteuerung bei ­Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus


    § 1 Beschreibung der Methode



    (1) Bei der Intervention der Kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) wird mittels eines Sensors kontinuierlich der Glukosegehalt in der interstitiellen Flüssigkeit des Unterhautfettgewebes ­gemessen. Anschließend überträgt ein mit dem Sensor verbundener Transmitter die Messwerte automatisch an das Empfangsgerät. Es werden kontinuierlich Messwerte und der Trend zum Glukosegehalt ausgegeben. Anhand einer Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Grenzwerten warnt das Gerät vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukosewerte.


    § 2 Indikation



    (1) Die Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) darf zu Lasten der gesetz­lichen Krankenversicherung erbracht werden
    1.
    bei Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus,2.
    die einer intensivierten Insulinbehandlung bedürfen, in dieser geschult sind und diese bereits anwenden,3.
    insbesondere dann, wenn die zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient festgelegten individuellen ­Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung auch bei Beachtung der jeweiligen Lebenssituation der Patientin oder des Patienten nicht erreicht werden können4.
    und wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen.


    (2) Als intensiviert ist eine Insulintherapie anzusehen, bei der die Patientin oder der Patient entsprechend ihres oder seines Lebensstils den Zeitpunkt und die Zusammensetzung der Mahlzeit selbst frei festlegt und dementsprechend die Dosierung des Mahlzeiteninsulins anhand der Menge der aufzunehmenden Kohlenhydrate und der Höhe des präprandialen Blutzuckerspiegels steuert.


    § 3 Vorgaben zur Qualitätssicherung



    (1) Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung darf die Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) nur bei Erfüllung der in den folgenden Absätzen aufgeführten Qualitätssicherungsvorgaben durchgeführt werden:


    (2) Zur Durchführung der Methode rtCGM im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sind:
    1.
    Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder2.
    Fachärzte für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ bzw. mit vergleichbarer Qualifikation oder3.
    Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“.
    Die in der Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.


    (3) Die Patientin oder der Patient muss zeitnah im Zuge der Verordnung und vor der ersten Anwendung des rtCGM über die Schulungsinhalte zur intensivierten Insulintherapie (ICT und gegebenenfalls zur Insulinpumpe) hinausgehend, hinsichtlich der sicheren Anwendung des Gerätes, insbesondere der Bedeutung der Blutglukose-Selbstmessung und der durch das Gerät zur Verfügung gestellten Trends unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs und eventuell vorhandener Vorkenntnisse geschult werden.


    (4) Die Ärztin oder der Arzt und die Patientin oder der Patient legen gemeinsam ein individuelles Therapieziel unter Nutzung der rtCGM fest. Die Ärztin oder der Arzt dokumentiert das Therapieziel und im Verlauf der weiteren Behandlung die Zielerreichung.


    (5) Das eingesetzte Gerät muss ein zugelassenes Medizinprodukt zur Kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messung (rtCGM) sein. Anhand einer Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Grenzwerten muss das Gerät vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukosewerte warnen können. Das Empfangsgerät kann in eine Insulinpumpe integriert sein.


    (6) Soweit der Einsatz des Gerätes eine Verwendung, Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener oder personen-beziehbarer Daten vorsieht, muss sichergestellt sein, dass diese allein zum Zwecke der Behandlung der Patientin oder des Patienten erfolgen und eine Nutzung ohne Zugriff Dritter, insbesondere der Hersteller, möglich ist.“


    II.


    Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


    Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter http://www.g-ba.de veröffentlicht.



    https://www.bundesanzeiger.de/…lle=BAnz_AT_06.09.2016_B3



    Berlin, den 16. Juni 2016
    Gemeinsamer Bundesausschuss
    gemäß § 91 SGB V
    Der Vorsitzende
    Prof. Hecken

    HALLO,


    ich habe seit November 2007 eine Pardigm 722. Bin mit Ihr sehr zufrieden.
    Hat jemand schon Erfahrung mit der Lebensdauer dieser Pumpe.
    Immerhin ist Sie ja jetzt schon 5 Jahre alt.


    Bei wem wurde schon einmal so eine Pumpe getauscht und nach welcher Tragezeit ?

    Hallo,
    dem Sensor ist es Sche.....egal wieviel mal er am Tag ueber eine externe Messung kalibriert wird. Ich habe das System schon seit April letzten Jahres, und messe den BZ mit Kalibrierung bis stellenweise sechs mal in 24 Stunden.


    Gruss DeR SuESSe

    Hallo,
    ich kann Dir nur die 722 waermstens empfehlen. Warum ?


    vielleicht hast Du ja mal vor Deinen 'BZ' zu messen in Zusammenarbeit mit der Pumpe, da hast Du mit dem Real Time System von Medtronic ungeahnte Vorteile zu den anderen Pumpenherstellern.
    und wenn Du dies nur "geborgt" bekommst auf alle Faelle laesst sich damit einmal ein lueckenloses Tagesprofil erstellen und man kann gegebenenfalls die Basalrate anpassen.
    desweiteren bin ich mit der Pumpe, welche ich seit November 2007 in Betrieb habe sehr zufrieden, mit dem Real Time System (seit drei Wochen im Einsatz) ist auch eine Ueberwachung moeglich, vor allem im Bezug auf Unterzuckerungen.
    Batterie und alle anderen Sachen halten recht lange, auch die Lieferung von Medtronic klappt sehr gut.
    Mit dem neuen Blutzuckermessgeraet welches die Werte an die Punpe sendet ist das System "rund" wie ich finde.
    Aber es muss natuerlich jeder selber Wissen was er benoetigt.


    Das einzige was aus meiner Sicht nicht ok ist, ist das die Pumpe nicht Wasserdicht ist.


    Aber mann kann ja nicht alles haben. 8)


    Gruss Rico