Zitat von Jan050986;220637Alles anzeigenEine Anzeigen wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) ist immer möglich, wenn jemand jemand anderen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Eine körperliche Misshandelung ist hier scheinbar nicht gegeben. Eine Gesundheitsbeschädigung ist das hervorrufen oder steigern eines pathologischen Zustands, dies scheint mir hier gegeben. Es handelte sich um eine Ohnmacht aufgrund niedriger Blutzuckerwerte und damit um eine Unterzuckerung. Wenn jemand dann noch Insulin injiziert, wird dieser pathologisch nachweisbare Zustand, gesteigert. Ergo die Gesundheitsverletzung wäre erfüllt. Die Tat muss allerdings auch rechtswidrig sein, bei einer fehlgeschlagenen Hilfeleistung ist laut Dreher/Tröndle (zugegeben sehr alte Auflage) eine fahrlässige Körperverletzung anzunehmen.
Ergo ist eine Strafanzeige aufgrund von § 223 StGB möglich, allerdings würde ich mich nicht darauf verlassen, was Polizisten einem raten, das StGB kennen viele auch höchstens vom hören sagen.
Ferner hast du noch einen zivilrechtlichen Anspruch nach § 823 BGB. Aufgrund dessen, kannst man materiellen und immateriellen Schaden verlangen. Selbstverständlich nur, wenn du einen materiellen Schaden hattest, der immaterielle wird, wenn der Richter ihn überhaupt zuspricht verschwindend gering sein.
Allerdings finde ich es moralisch gesehen sehr fraglich, man möchte Bürger ja immer zum helfen überzeugen und wenn jeder sofort verklagt wird. Ist es natürlich eher eine abschreckung, andererseits kann es auch nicht sein, dass man alles verschlimmert.
Nach der regelmäßigen Verjährung hast du 3 Jahre Bedenkzeit, ab Begehung der Tat.
Da es sich hier nicht um einen theoretischen Lehrfall handelt, stellt sich mir die Frage, ob dieser Beitrag nicht schon in die Kategorie Rechtsberatung fällt?