Beiträge von Blitz

    Hallo
    habe heute morgen einen lieben netten Brief von der Barmer erhalten.
    Der Widerspruchsausschuss hat meinen Antrag auf das FreeStyle Libre abgelehnt.
    Dafür brauchen die 6 Blatt Papier.
    Somit wird im Laufe der nächsten Woche der Klageweg beschritten.
    Meine Diagnosen wurden verworfen (Mikro u. Makroangiopathie auch in den Finger: Polyneuropathie in den Fingern. Nehme dafür tgl. 2-3 Tbl Tilidin um die Schmerzen in den Fingern erträglich zu halten..
    Wird nicht anerkannt
    Die Schreiben u.a. ich soll meine Blutzucker am Unter/Oberarm Bauch ? an Unter und Oberschenkel machen.


    Was haltet Ihr von einem Gang an die Presse oder auch TV (versch. Magazine z.B. Stern TV) mit so einem Thema


    Gruß

    Nach dem Antrag gilt zuerst folgendes.
    § 13 Abs. 3 a SGB V: Krankenkasse entscheidet über Antrag auf Leistungen nicht
    (3a) Kann eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) eingeholt wird, nicht innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang entscheiden, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes nach Satz 1, können Leistungsberechtigte der Krankenkasse eine angemessene Frist für die Entscheidung über den Antrag mit der Erklärung setzen, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
    Anmerkung
    Vereinfacht: Wenn eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder, wenn der Medizinsche Dienst beteiligt ist, nach fünf Wochen entscheidet, muss sie den Grund dem Antragsteller mitteilen. Unterläßt sie dies, so gilt der Antrag als genehmigt. Zuvor muss der Versicherte der Krankenkasse allerdings eine angemessene Frist setzen. 14 Tage


    Nach Ablehnung (schriftlich) musst du Widerspruch einlegen
    Dann prüft die KK erneut.
    Nach der erneuten Ablehnung beantragst du dass es in den Widerspruchsausschuss geht.
    Nach der Ablehnung durch den Widerspruchsausschuss kannst du erst Klagen (Frist 4 Wochen).
    Gruß

    Hallo


    Barmer


    Anfrage hier:


    BARMER GEK Hauptverwaltung


    Selbstverwaltung


    Team "Widerspruchsausschüsse/Vertrauenspersonen/Beschwerdemanagement"



    Es gibt 8 Widerspruchsausschüsse mit jeweils 4 Personen besetzt. Kann man im Internet alle Personen ansehen (von Hausfrau bis Gewerkschaftssekretär bis Ingeneur von 20 Jahre alt bis 74 Jahre alt)


    Also eine bunte Mischung .Fachkenntnisse über Medizin ?? Ich hoffe doch !



    Gruß



    Hallo


    hier ein Vertrag von Bayern (ist in anderen Bundesländern nicht anders)


    zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP)


    nach § 137f SGB V

    Diabetes mellitus Typ 1

    Diabetes mellitus Typ 2


    Koronare Herzkrankheit (KHK)


    Asthma/COPD


    zwischen


    der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den KK (Techniker und DAK ist auch dabei.


    Ausschnitt:

    Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei

    [font='TheSansSemiLight-Plain'][size=10][font='TheSansSemiLight-Plain']

    Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz


    vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt empfohlene


    Schulungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen -


    tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt vereinbarten


    Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und


    ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen.


    Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend.


    Jetzt meine dumme Frage; Warum bekommt man im DMP-Programm bei der TK 300 € im Jahr mehr für Sensoren??


    Warum bei der DAK nur Patienten (1000 vorerst) die im DMP-Programm eingeschrieben sind.



    Gruß

    Hallo


    du musst auch selbst noch mal Widerspruch einlegen. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden gleich beantragen bei weiterer Ablehnung das Verfahren in den Widerspruchsausschuss weiterzuleiten. Dann alle 2-3 Wochen eine schriftl. Sachstandsanfrage machen.


    Man muss immer auf der Matte stehen.


    Anfrage nach einem rechtsmittelfähigen Bescheid machen.


    Gruß

    Hallo


    Zitat Nani 77


    Nachdem ich gesagt habe, dass etwas in dem Schreiben gelogen ist, keifte man mich an, ich hätte ihn nicht Lügner zu nennen...



    Ich kenne das


    Nach einem Telefonat vor 2 Jahren ging es mir genauso. Ein Mitarbeiter der ..... hatte sich am Telefon von mir bedroht gefühlt und man hat mich angezeigt und verurteilt zu einer Geldstrafe.


    Also ein guter Rat von mir. Bei dieser KK nur noch schriftlich nichts per Telefon!!!


    Mein Widerspruch wird Mitte März im Widerspruchsausschuss verhandelt. Dann sollen die Gerichte entscheiden.


    Gruß

    Hallo


    ihr glücklichen die bei der DAK oder TK versichert sind


    hier meine Antwort


    Derzeit übernimmt die......... die Kosten bei bestimmten Indikationen und nachdem ein Diabetologe des MDK sich unter Vorlage entsprechender, aussagekräftiger ärztlicher Unterlagen davon überzeugt hat, dass der Einsatz sinnvoll und die Risiken beherschbar sind.


    Das Messsystem von der Firma Abbott basiert auf einer Gewebezuckermessung. Es stellt also gegenüber bisherigen Blutzuckermessgeräten ein neues Verfahren dar. Laut Aussage des MDK gibt es bisher keine veröffentlichten Studien, die wissenschaftlich nachweisen, dass mit der Gewebezuckermessung mittels FreeStyle Libre die gleiche Behandlingsqualität des Diabetes erreicht wird, wie mit der üblichen Blutzuckermessung. Gleiches gilt für Studien zu wissenschaftlich fundierten Aussagen über den Nutzen und evtl. Risiken.


    Gegenwärtig ist der Gewebezucker zudem noch keine Grundlage für therapeutische Entscheidungen. Hierzu bedarf es zunächst einer Änderung der Verordnungs- und Behandlungsleitlinien


    Wir halten es für unerlässlich, dass Diabetiker, für die das neue Messsystem in Frage kommt, umfassend geschult werden, damit sie es entsprechend anwenden und die Messergebnisse insbesondere im Hinblick auf die Trendpfeilbewertungen, richtig interpretieren können.


    Eine bundesweite flächendeckende Schulung der Patienten durch Diabetologen oder Diabetesberater steht nach unseren Informationen derzeit noch nicht zur Verfügung. Ohne entsprechendes Wissen rund um die Besonderheiten der Gewebezuckermessung kann es unter Umständen zu Fehlinterpretation der Werte und in der Folge zu einer Unter- oder Überzuckerung, schlimmstenfalls zu Entgleisung des Zuckerwertes kommen.


    Gruß

    Hallo


    http://www.dak.de/dak/bundesweite_themen…ng-1566504.html


    weis jemand ob man dies Pressekonferenz irgendwo mitverfolgen kann ?


    Es interessiert mich zwar, aber ein Kassenwechsel kommt für mich nicht in Frage. Ich war noch nie in einer anderen Kasse. Als Auszubindender haben die gebettelt ich soll zu Ihnen kommen, jetzt mit all meinen Folgeerkrankungen bin ich ein teuerer Patient geworden und wollen mich loswerden. Ich bleibe bis zum Schluss.


    Ich warte jetzt noch auf die Antwort vom Widerspruchsausschuss,dann wird Klage eingereicht. Mein RA meint ich habe sehr Gute Chance zu gewinnen. Rechtschutzversicherung macht auch mit.


    Gruß

    Hallo


    nach erfolgtem Widerspruch mache ich alle 3 Wochen eine Sachstandsanfrage. Dadurch werden die Papiere wieder vom Stapel ganz unten nach oben geholt. Wobei das ja alles eine Hinhaltataktik ist.


    Wenn ein Sachbearbeiter oder jemand wo eine Entscheidung trifft alle Papiere die er benötigt zusammen hat sollte er innerhalb 8 Tagen eine Entscheidung treffen können.


    Wenn er dies nicht kann ist er am falschen Platz, denn dann kann er es in 8 Wochen auch nicht.


    Soviel ich weis darf es beim MDK nicht länger als 3 Wochen dauern.


    Gruß

    Hallo


    bei mir hat dies geholfen. Ging dann ganz schnell.


    Patientenrechtegesetz gültig seit Febr. 2013


    (3a) Kann eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) eingeholt wird, nicht innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang entscheiden, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes nach Satz 1, können Leistungsberechtigte der Krankenkasse eine angemessene Frist für die Entscheidung über den Antrag mit der Erklärung setzen, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.


    Anmerkung


    Vereinfacht: Wenn eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder, wenn der Medizinsche Dienst beteiligt ist, nach fünf Wochen entscheidet, muss sie den Grund dem Antragsteller mitteilen. Unterläßt sie dies, so gilt der Antrag als genehmigt. Zuvor muss der Versicherte der Krankenkasse allerdings eine angemessene Frist setzen (14 Tage genügen)


    Gruß

    Hallo


    bei meiner KK (Barmer) sind die Rabattverträge im Internet veröffentlicht


    Eine Liste sortiert nach Wirkstoffen und eine nach Produktnamen. Die Verträge laufen meistens über 2 Jahre d. h. ich bekomme meine Blutdrucktabletten oder auch andere das gleiche Präparat über diese Zeit Zuzahlungsfrei.


    Wenn nach 2 Jahren diese einzelnen Verträge geändert werden ist mein Produkt wieder dabei. Von meinem Apotheker lass ich mir auch kein Produkt austauschen.


    Fragt bei eurer Kasse nach der Liste des Rabattvertrages


    Ist normalerweise öffentlich


    Gruß