Beiträge von Blitz

    Hallo


    das hat mir geholfen


    Patientenrechtegesetz gültig seit Febr. 2013


    (3a) Kann eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) eingeholt wird, nicht innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang entscheiden, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes nach Satz 1, können Leistungsberechtigte der Krankenkasse eine angemessene Frist für die Entscheidung über den Antrag mit der Erklärung setzen, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.


    Anmerkung


    Vereinfacht: Wenn eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder, wenn der Medizinsche Dienst beteiligt ist, nach fünf Wochen entscheidet, muss sie den Grund dem Antragsteller mitteilen. Unterläßt sie dies, so gilt der Antrag als genehmigt. Zuvor muss der Versicherte der Krankenkasse allerdings eine angemessene Frist setzen (14 Tage genügen)




    Gruß

    Hallo


    ja ,ja, unser MDK und die Tagebücher


    2012 wurde meine Pumpe abgelehnt weil meine Tagebücher gefälscht sind


    - da es mit einer Sorte Kugelschreiber geschrieben wurde


    - da die üblichen Bluverschmierungen fehlen


    Hätte es Blutverschmierungen gehabt, wäre es wahrscheinlich zurückgekommen "Kann aus hygienischen Gründen nicht bearbeitet werden".


    Gruß

    Hallo,


    habe heute meine langersehnte Mitteilung bekommen (Antrag Ende Nov.)


    Der MDK weist darauf hin, dass ein insulinpfl. Diabetiker, welcher sich ausschließlich auf die subkutane Blutzuckermessung verlässt, einem erheblichen Risiko ausgesetzt werden kann


    Es gibt keine verlässlichen Studien


    Bei dieser Form der Blutzuckerbestimmung bestehen einige Risiken und Nachteile deren Ausmaß derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann (d.h abwarten es wir doch hoffentlich noch was passieren)


    Widerspruch habe ich schon eingelegt.


    Eins weis ich mein Rechtsanwalt will Geld verdienen und unsere Sozialgerichte wollen auch Arbeit.


    Widerspruchsausschuss:

    Sie haben als Antragsteller das Recht, bei der Tagung der Kammer oder des Ausschusses, zu erscheinen und für eventuelle Fragen in ihrem Verfahren zur Verfügung zu stehen.


    Sollten Sie das vorhaben, so müssen Sie dies der Kasse anzeigen und den Sitzungstermin hinterfragen und Ihr Erscheinen ankündigen. (Habe ich getan)

    Gruß

    Hallo


    Es geht doch hier eigentlich nicht um den Diabetiker (Patient), sondern es wird überlegt wie ich die Folgekosten steigern kann (Reservoir, Schläuche, Adapter....).


    Als ich früher noch die D-Tron hatte konnte man ja auch die Original Ampulle benutzen.


    Es muss nur alles vereinheitlicht werden. Aber das ist ja gar nicht gewollt !


    Gruß

    Hallo


    Das Libre ist nicht für Typ 2 speziell zugelassen, das wurde schon einmal behauptet. Es ist nur für Personen U18 nicht zugelassen.


    Den Hinweis auf Typ 2 ist aber "verständlich" da es mehr von ihnen gibt und sich somit mehr Geld verdienen lässt........




    und wenn es nur für Typ 2 zugelassen wäre, dieser Sensor misst nur einen Wert.


    Ich glaube nicht dass er merkt daß ich Typ 1-er bin.


    Also anlegen :rofl


    Gruß

    Hallo


    der Abovertrag läuft immer 1 Jahr


    Die Sensoren werden Quartalsweise verschickt, also nur 4x Versandkosten im Jahr


    Wenn der Abo-Vertrag vorzeitig gekündigt wird muss die Preisdifferenz zu dem höheren Preis für schon erhaltene Sensoren nachbezahlt werden


    Steht alles unter "Hilfe" und in den AGB auf der WEB_SITE.


    Gruß

    Zitat

    Das Argument man spart Teststreifen und damit Kosten etc juckt die gar nicht. Allein entscheidend ist, ob das Freestyle Libre als Hilfsmittel anerkannt wird.
    Wenn Hilfsmittel, dann Kostenerstattung. Wenn nicht, dann bleiben wir auf sämtlichen Kosten sitzen.


    Hallo


    Das CGMS ist auch nicht als Hilfsmittel anerkannt und man geht vors Sozialgericht. Dann geht man eben für dieses neue System auch vor das Sozialgericht.


    Hier die Antwort heute von Abott auf meine Anfrage wegen der Kostenübernahme


    "Was die eventuelle Kostenübernahme von der Krankenkasse für das neue Flash Glucose Monitoring-System, ist noch nicht gewiss."


    Gruß

    Hallo


    glaubt vielleicht jemand das dies unsere Ärzte aus "kundenfreundlichkeit" machen. Nein !


    Die wollen natürlich auch etwas vom großen Kuchen der verteilt wird. (Gewinnspanne)


    Ich hatte auch mal ein Diabetologe da bekam ich im Quartal 500 TS auf ein Rezept. Ich unterschrieb in der Praxis und nahm die Teststreifen direkt mit.


    Als ich sagte ich nehme das Rezept mit meinen anderen Rezepten mit zur Apot. plötzlich gabs nur noch 200 TS auf ein Rezept und ich musste nochmal kommen.


    Gruß

    Ich hatte Erfolg mit einem Rechtsanwalt aus MEININGEN (Thüringen) 500 km von mir weg. Ging alles gut über Telefon und E-Mail. Hatte auch eine Rechtschutzversicherung die alles übernommen hat.


    Kanzlei Moehler und Moehler


    Er ist Bundesvorsitzender des DDB und ist selbst Pumpenträger.

    Hallo
    habe nun die Insulinpumpe bekommen (Folgeverordnung) nach einem Rechtsstreit mit meiner Krankenkasse vor dem Sozialgericht.
    Im Bescheid steht folgendes: Die Kosten werden in voller Höhe übernommen. Das überlassene Hilfsmittel ist Eigentum der Krankenkasse
    Ist es erforderlich das ich die Pumpe in der Haftpflicht mit aufnehmen lasse ? Kann ja mal runterfallen etc. Man weis ja nie.
    Gruß

    Hallo
    ich denke das sind fast alle gesetzl. Kassen gleich.
    Wenn ich meine Kasse nehme ich bin ja seit längerem vorm Sozialgericht wegen der Pumpe müsste ich sagen nein. In anderen Fällen ging ein Antrag auch schon problemlos durch.
    Bei anderen Kassen wird das wohl genauso sein.
    Es kommt immer darauf an welchen Sachbearbeiter oder Gutachter(nach Aktenlage) man erwischt.
    Bei Ablehnung immer widersprechen, notfalls klagen, nicht einschüchtern lassen. Wenn Prozess verloren wurde - Neu beantragen. Die müssen immer Arbeit haben.
    Gruß

    Bei mir läuft dieses Verfahren schon ca. 20 Monate mit einsprüchen, Probephasen, weitere Widersprüche. Nun liegt mein Antrag auf Folgepumpe beim Widerspruchsausschuss in Wuppertal bei meiner KK. Nach dieser Ablehnung kann ich dann klagen. Meine Rechtschutzversicherung hat schon grünes Licht gegeben.
    Wenn mann so das SGB V §275 liest steht doch dort dass bei bestimmten Hilfsmitteln und Maßnahmen der MDK gefragt werden muss. Die Insulinpumpe aber gehört in das Hilfsmittelverzeichniss nach §33, d.h. die KK können den MDK zur Beratung heranziehen.
    Also kann sich die KK entweder schön hinter dem MDK verstecken ,oder wenn sie ein guter Tag erwischt haben auch mal ohne MDK eine Pumpe genehmigen.
    Gruß