Ja, das regelt §13 Abs. 3a SGB V. 3 Wochen wenn die KK nach Antragseingang keine Mitteilung
schickt und 5 Wochen, wenn man mitteilt, dass der MDK eingeschaltet wird.
Sollte die Frist nicht eingehalten werden, hat man eine sogenannte fiktive
Genehmigungsoption, was so viel bedeutet, dass der Antrag eigentlich genehmigt
ist.
Manche KK interessiert das aber anscheinend nicht oder
spricht einem, wie bei mir, dieses Recht nach obigem Paragraphen einfach ab,
weil man bereits ein eigenfinanziertes CGMS trägt. So einfach kann eine KK
einem aber Rechte, die im SGB stehen nicht absprechen. Das sieht auch eine von
mir befragte Fachanwältin, die meine Antragsunterlagen eingesehen hat, so. Ganz
abgesehen davon hält sie die Indikation absolut für gegeben.
Trotzdem ziert sich die KK und zieht das Antragsverfahren in die Länge. Lange
schaue ich nicht mehr zu und werde das dann eben juristisch klären lassen. Das wollte ich eigentlich vermeiden.
Schade, dass es soweit kommen muss, vor allem, wenn man sieht wie das teilweise
in kürzester Zeit bei anderen KKs durchgewunken wird.