Hallo!
Bin gerade im Stress, dennoch ein paar Anmerkungen zu Äußerungen weiter oben.
"Die Krankenkassen interessiert Lebensqualität nicht". Stimmt! Aaaaber...!
Auch ich bin ein Pumper. Ich habe mich kurz gesagt für eine Pumpe entschieden, da ich für mich weiß:
Mit der Pumpe kann ich mich therapieren und leben mit einem Maximum an Freiheit, bei einem relativen Minimum an Folgen (Spätschäden).
Das Maximum an Freiheit=Lebensqualität interessiert die KK nicht. Muss sie auch nicht, da es keine entsprechende Regelung im Gesetz gibt. Einschlägig ist das Sozialgesetzbuch 5 (V) - Gesetzliche Krankenversicherung. Dennoch gibt es gesetzliche Regelungen, die auch mal von den KK "vergessen" werden. Spätestens vor dem Sozialgericht hat man aber meiner Meinung nach gute Argumente. Sowohl was die Pumpe, als auch in meinem wahrscheinlich kommenden Klageverfahren wegen CGM betrifft.
Und zwar § 33 SGB V. Der betrifft die so genannten "Hilfsmittel". Also, auf jeden Fall die Übernahme der Kosten der Pumpe. Ich gehe davon aus, dass auch CGM zweifelsfrei als Hilfsmittel von den Sozialgerichten definiert wird. Es gibt schon entsprechende Rechtsprechung. Auf (höchstrichterliche) Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes muss man leider noch warten. Aber was soll es denn sonst sein.
Egal, § 33 SGB V behandelt etwas Grundsätzliches:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.
Das ist der gesamte 1. Absatz dieses §§. Der entscheidende Satz ist dieser!
"Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln (!!!), die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen"
Einer Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen!!!
Ich gehe mal davon aus, dass wir als Diabetiker als behindert ( nicht im Kopf ) anzuerkennen sind, insbesondere Diejenigen, die auch einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis besitzen.
Ausgleich der Behinderung. Was kann das sein. Natürlich z.B., dass ich mich ohne vor jeder Autofahrt messen zu müssen ins Auto steigen und losfahren kann. Der Druck auf die Pumpe (mit Dexcom G4) zeigt sofort ob Gefahr droht. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Z.B. beim Sport. Ich kann auch ohne erhöhtes Risiko mit Kindern mal schwimmen gehen etc.. Ich glaube, da fallen uns genügend Beispiele ein.
Einer drohenden Behinderung vorzubeugen? Na, was wird das sein? Z.B. das eine zukünftige Dialysebehandlung aufgrund von Spätschäden nicht mehr, oder wesentlich später zu erwarten ist. Natürlich sind wir schon behindert, aber es geht um weitere Behinderungen oder Verschlechterungen. Aber auch Verhinderung von Hypos.
Ganz entscheidend ist dabei natürlich, dass das Hilfsmittel (CGM) tatsächlich dies leistet. Und deshalb trage ich CGM erst mal auf eigene Kosten. Dann kann ich vor Gericht nicht nur behaupten, dass sich meine diabetische Einstellung verbessert (Deutliche Verbesserung beim HbA1) und ich weniger bzw. gar keine Hypos mit Folgen mehr habe, sondern ich kann es nachweisen! Das ist für das Sozialgericht ein erheblicher Vorteil. Es muss keine Prognose erstellen und Erwartungen abwägen, sondern kann Faktisches beurteilen.
Beim belgischen Kollegen oben, auch wenn er CGM hat, wäre ein deutsches Sozialgericht sicher skeptisch. Denn er hat vorher schon einen top HbA1 ohne Hypos. Also, dann wäre ein CGM als "nicht erforderlich" im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen. Umgekehrt, wenn mit CGM keine Verbesserung auftritt, wäre ggfs. zukünftig eine evtl. Bewilligung eines CGM wieder zu widerrufen.
So, mal doch etwas ausufernd meine Ansicht zu diesem Thema. Ich muss dazu sagen, dass ich nicht ganz unerfahren im Umgang mit Sozialgerichten bin, da ich einen Sozialleistungsträger vor Gericht vertrat. Allerdings nicht im Bereich des SGB V.
erbs