Wenn die Krankenkasse regelt, dass die Erbringung einer Leistung, hier die Kostenübernahme für die CGM Sensoren, abgelehnt wird, handelt es sich um einen "Beschied", einen so genannten Verwaltungsakt. Auch wenn da nicht Bescheid drüber steht, es geht um den Tatbestand der Regelung, Ablehnung einer Leistung im Rahmen des SGB V ( http://de.wikipedia.org/wiki/F…tes_Buch_Sozialgesetzbuch ). Üblicher Weise enthalten solche Bescheide eine Rehctsbehelfsbelehrung. Also "...gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb einens Monats...Widerspruch usw...". Fehlt diese Rechtsbehelfsbelehrung, gitl nicht die Monatsfrist, sonder eine Jahresfrist. Weiteres spar ich mir hierzu erstmal.
Der Widerspruch ist schriftlich (!) (Papier! Keine E-Mail! Hier gelten besondere Regelungen, hier zu kompliziert)) oder "zur Niederschrift" (als quasi diktieren bei der Krankenkasse) einzulegen. Dies regelt § 84 SGG (Sozialgerichtsgesetz). Man kann auch fristwahrend Widerspruch einlegen und die konkrete Begründung nachreichen. Das sollte man dann ankündigen. Kleine Korinthenk***, es heist hier Widerspruch, nicht Einspruch. Einspruch heisst es beim Finanzamt.
Nach Einlegung des Widerspruchs erfolgt eine interne Prüfung des Bescheides innerhalb der Verwaltung, hier Krankenkasse. Ggfs. nach Rückfragen etc. erfolgt eine Entscheidung der Krankenkasse. Wird dem Widerspruch stattgegegebn, d.h. den Ausführungen des Widerspruches wird gefolgt, wird der bestrittene Bescheid aufgehoben und durch einen anderen Bescheid, einen Bewilligungsbescheid (=Kostenübernahme CGM) ersetzt. Das wäre der Fall des § 85 Abs. 1 SGG. Dann hättest du was du möchtest.
Zweite Möglichkeit; die Krankkasse lehnt auch nach Prüfung im Widerspruchsverfahren dein Begehren ab und bestätigt den ablehnenden Bescheid. Dann ergeht ein so genannter Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 2 SGG). Gegen diesen kann kein Widerspruch mehr eingelegt werden, sondern nur noch beim zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden.
Die dritte Möglichkeit bespreche ich hier derzeit nicht ausfürhlich. Das wäre eine "Teilabhilfe". Beispiel: Du willst einen Rollstuhl für 5.000 Eur. Die KV hält aber 4.000 Euro im Widerspruchsverfahren für ausreichend zur Anschaffung an. Dann wären bei einer ursprünglichen vollständigen Ablehnung jetzt noch 1.000 streitbefangen. Über diese 1.000 Eur würde ein Widerspruchsbescheid ergehen. 4.000 Euro bekämst du (etwas vereinfacht).
Also, ich vermute, du hast einen Alehnungsbeschied bekommen. Auf jeden Fall schriftlich Widerspruch einlegen, die Argumente wurden oben ja schon aufgezählt; Dokumentation HBA1 etc. beifügen und abwarten. Dann nach Entscheidung über den Widerspruch überlegen. Kannst mich gerne per PN kontaktieren.
erbs
PS: Hatte selber mal einen Sozialleistungsträger (keine KV) vor dem Sozialgericht vertreten und führte Widerspruchsverfahren durch-
Nachtrag:
Für die Verfahren vor dem Sozialgericht besteht Kostenfreiheit. D.h.Gerichtskosten fallen nicht an. Ihc habe auch noch nie erlebt, dass eine KV vercuht hätte solche Kosten, falls die KV gewonnen hätte, geltend zu machen. Einen Anwalt braucht "man" in der 1. (Sozialgericht) und 2. Instanz (Landessozialgericht) nicht zwingend. Erst vor der 3., dem Bundessozialgericht. Die Sozlagerichte haben eine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes. Dies ist anders als bei den Zivilgerichten. Da kann man ohne Anwalt schon einen Fehler machen der, da das Gericht nur das Vorgebrachte (auch wenn es, es anders sehen könnte) berücksichtigen kann, dann Auswirkungen hat.
Zum oben aufgeworfenen Thema: "Einstweilige Anordnung". Dies ist kein Allheilmittel. Und es wird nicht die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft, sondern im Rahmen einer so genannten Folgenabwägung entschieden. Das kann durchaus kritisch werden. Un d ist unterschiedlich zu vewerten; z.B. ob du wieder schwanger werden willst, oder es derzeit bist. Das ist sehr kompliziert.
Mal zum einlesen: http://www.herbertmasslau.de/einstw-anord-sgg.html