1. Klagen, dass der Katalog veraltet ist und du möchtest dass CGM-Systeme dort mit aufgenommen werden.
curly durfte den Katalog und die zu gewährenden Leistungen der Krankenversicherung bei Vertragsschluss gekannt haben.
2. Feststellen, dass ein CGM (juristisch, für deine Klage) gar kein Blutzuckermessgerät ist und deshalb durch den Katalog nicht ausgeschlossen wird. Es kann ja wohl nicht sein, dass man für ein CGM ein Blutzuckermessgerät zum Kalibrieren braucht, wenn das CGM ein Blutzuckermessgerät wäre.
Soweit das CGM nicht Bestandteil des Leistungskataloges ist, ist auch dies kein Grund für eine Gewährung.
3. Klagen, weil andere Patienten deiner Versicherung schon so ein Gerät bekommen haben. (Ob das stimmt, musst du natürlich erst herausfinden, was aber in Zeiten des Internets möglich sein sollte.)
Auch dieses Argument hilft selbstverständlich nicht weiter: Selbst wenn die Versicherung (aus welchen Gründen auch immer) einzelnen Versicherungsnehmern solche Leistungen gewährt, heißt das natürlich nicht, dass Sie das auch hier tun müsste. Wie bereits früher in diesem Thread geschildert gilt nur, was zwischen Krankenversicherung und Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart wurde. Insofern weiß der Versicherte im Vorfeld auch, was er erwarten kann und was eben nicht. Und wenn danach das CGM nicht zum Leistungsumfang zählt, ist das eben so.