Ich habe mit großem Interesse hier die Beiträge gelesen. Es gehen aber leider viel Beiträge am Thema vorbei. Deshalb möchte ich auch meiner Sicht die Grundlagen für ein Kostenerstattung beschreiben.
Bei privaten Kassen geht es um Kosten. Da sind die beschrieben BWL-Ansätze durchaus angebracht. Und dort kann man mit Kostenersparnis auch argumentieren oder daruf setzen, dann man Zuschüsse bekommt.
Bei den gesetzlichen Krankenkasse ist das aber völlig anders. Hier muss vor der ganz oder teilweisen Erstattung, eine Grundsatzentscheidung vorliegen. Diese trifft der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Im Inetrenet auf der Seite: https://www.g-ba.de/.
Ich ziteiere mal weiter: Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens.
Also diese Gremium muss erst die Grundsatzentscheidung fällen, bevor die einzelne Kasse überhaupt einen müden € locker macht. Deshalb bringt es aus meiner Sicht auch nicht besonders viel, sich an die einzelnen Kassen zu wenden. Der G-BA ist dort allein bestimmend. Und die Kassen dürfen vor der Genehmigung durch den G-BA auch keine Witschaftlichkleitsrechnungen anstellen, ob sie sie Geld evtl sparen oder ob sie einen Zuschuss gewähren..
Ich weiß nicht ob oder wie man fn G-BA beeinflussen kann. Es ist ja ein gemeinsamer Ausschuss von Ärzten und Krankenkassen. Also auch unsre Ärzte haben dort einen großen Einfluss.
Aber vor allem muss Abbott dort Überzeugungsarbeit leisten, dass das Gerät erst mal überhaupt zuverlässig ist und als Ersatz der bisherigen Verfahren gelten kann.
noch eine Ergäzung:
• In allen Gremien nehmen Patientenvertreterinnen und -vertreter mitberatend teil. Sie haben Antrags-, jedoch kein Stimmrecht (§ 140f Abs. 2 SGB V)