Du solltest Widerspruch einlegen und die Kasse anhand der Hilfsmittelrichtlinie bitten dir die Paragraphen zu nennen, auf deren Grundlage Sie eine Erstattung ablehnen. So lange man Blutzuckermessgeräte in der Hilfsmittelliste findet, ist das Libre ein Hilfsmittel.
Meine Kasse hat am Telefon immer wieder eine "fehlende Kassenzulassung" angeführt. Sowas gibts nicht. Es gibt eine Hilfsmittellliste, aber diese ist nicht exclusiv. Behauptet übrigens sogar die Hilfsmittelrichtlinie, §4(1) Satz 2.
Mein Fall ist jetz ein gutes Stück voran gegangen, jedoch nicht im positiven Sinne.
Ich habe dem Schreiben, welches sich auf das MDK-Gutachten stützt, widersprochen, mit einer Kombination aus §6(6) Hilfsmittelrichtlinie, §12 SGB V, §139 (5) SGB V, Hilfsmittelrichtlinie §4 (1) Satz 2, §2 SGB V, SGB IX §33, sowie SGB V §11 (2) und SGB V §11 (6), auf sehr ausführliche und nachvollziehbare Weise.
Die Antwort darauf kam recht schnell, diese bezieht sich auf CGMS, dem BSG Urteil vom 08.07.2015 (B 3 KR 5/14 R) und lehnt meinen Antrag abermals ab, u.A.:
"Im einzelnen hat der BSG festgestellt, dass die kontinuierliche Messung des Zuckergehalts im Unterhautfettgewebe (...) bisher nicht anerkannte Untersuchungsmethode (NUB) darstellt."
"Solange der G-BA hierzu keine positive Empfehlung abgegeben hat, besteht kein Anspruch auf Versorgung mit den Hilfsmitteln, die für die kontinuierliche Blutzuckerbestimmung erforderlich sind."
Ich bin ein wenig schockiert, da in keinem Teil auf meine ausführliche Argumentation eingegangen wurde. Meines Wissens nach ist das Freestyle Libre ein FGMS und kein CGMS, außerdem ignoriert der beantwortende Mitarbeiter vollständig meine Einwände GEGEN die notwendigkeit des Vorhandenseins des Freestyle Libre im Hilfsmittelkatalog.
Was sagst Du/Ihr dazu? Ich würde das jetzt einfach genau noch mal anmerken und fordern, dass sie auf meine einzelnen Argumentationen und erwähnten Gesetzgebungen im Detail eingehen möchten.