Beiträge von panni

    Hallo Vroni,


    das funktioniert leider nicht. Sobald ich unter <Alarme / Alarm "Niedriger Glukosewert | Ein / Alarmton / Erweitert / Ton / Ohne> auswähle erhalte ich die Meldung "Alarme nicht verfügbar..."


    Diesen Hinweis interpretiere ich so, dass ein Alarm nur akustisch ausgegeben wird und nicht ausschließlich per Vibration. Oder irre ich mich? Das ist halt auch so ein Punkt an dem ganzen Gelumpe, der mich extrem nervt. Wenn die Preise für Libre-2-Lesegeräte nicht in schwindelerregende Höhen gestiegen wären - warum wohl...? - würde ich mir einfach eines kaufen. Alles zum KOTZEN!

    Ich teste auch gerade das A5X (alter Sensor noch aktiv, aber schon mal alles eingestellt).


    Die "nur vibrieren" Variante sollte Android-mäßig ganz normal funktionieren. Du lässt die Alarmeinstellung auf dem Standardwert incl. Ton, aktivierst die Vibration und setzt den Alarmton auf "Ohne".

    Update nach meiner verlorenen Klage vorm Sozialgericht Düsseldorf gegen die BKK Euregio:


    Ich habe daraufhin die Krankenkasse zur BIG direkt gesund gewechselt und die selben Argumente/Unterlagen eingereicht.
    Innerhalb weniger Wochen wurde mein Gesuch angenommen und ich werde jetzt vollständig mit dem Freestyle Libre versorgt.


    Die BIG argumentiert vor allem mit der gegebenen Wirtschaftlichkeit in meinem Fall. Sie verhält sich exakt konträr zur BKK Euregio.



    Nach einem langen Weg nun doch endlich am Ziel.

    Mein Fall ist weiter fortgeschritten:
    - der Widerspruch wurde innerhalb weniger Tage vom Widerspruchsausschuss der KK als unbegründet bewertet
    - ich warte gerade auf die Bestätigung der Übernahme der Kosten für eine Klage beim Sozialgericht, durch meine Rechtsschutz


    Sollten die Kosten übernommen werden, begleitet mich meine Rechtsschutz zu bis zu drei Gerichtsinstanzen.
    Ich war heute bei der Anwältin meines Vertrauens und habe meinen Fall vorgelegt. Sie kann natürlich nichts versprechen, für schlecht hält sie die Chancen allerdings nicht.


    Sie bezweifelt übrigens, dass, obwohl notwendig und auch angesagt, der Widerspruchsausschuss meinen Widerspruch abermals geprüft hat (wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Widerspruch und erneuter Ablehnung).


    Auch wenn das ganze am Ende vor Gericht nichts werden sollte: Die 150€ Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutz sind mir das Zeichen und der Aufwand alle Male wert.
    Zumindest das Gericht wird auf meine Argumentation eingehen müssen - im Gegensatz zu meiner Krankenkasse, die sich hinter in meinen Augen nicht direkt abbildbaren CGM-Urteilen versteckt.

    (...)
    Dir bleibt leider nur der Gang vor den Widerspruchausschuss und falls (wie zu erwarten ebenfalls ablehnend) dann binnen vier Wochen vors Sozialgericht. Bin gespannt wann sich meine Kasse meldet, ich warte nach wie vor auf eine Begründung, wieso "nur" 95 Euro erstattet werden und vor allem warum erst ab Februar 2015 und nicht bereits Nov 2014.

    Meinst Du denn, ich habe mit meiner Argumentation Chance vor dem Sozialgericht? Wenn ja, rufe ich morgen meine Rechtsschutz an. Vor allem, dass die KK meine gesamte Auflistung an Gründen platt ignoriert hat in ihrem letzten Schreiben, macht mich wütend.

    (...)
    Als Typ 1 können wir uns 40% GdB "holen".
    (...)

    Habe ich eben beim Durchstöbern entdeckt.



    Falls es interessiert:
    Ich habe mir via gute Begründung (folgt) beim Versorgungsamt vor Jahren die 50% GdB bestätigen lassen:


    "
    Laut der „Zweite Verordnung zur Änderung der
    Versorgungsmedizin-Verordnung (2. VersMedVÄndV)“, V. v. 14.07.2010 BGBl. I S.
    928 (Nr. 37); Geltung ab 22.07.2010,
    Teil B, letzter Absatz gilt für Diabetes Mellitus Typ 1 erkrankte Patienten ab
    dem 22.07.2010 folgende Regelung zur Feststellung des Grades der Behinderung:
    „Die an Diabetes erkrankten Menschen, die
    eine Insulintherapie mit täglich
    mindestens vier
    Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker,
    der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und
    durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt
    sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte
    Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen
    (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.

    Aufgrunddessen beantrage ich hiermit
    eine Neufeststellung meines GdB basierend auf dieser Rechtsvorlage.





    "

    Du solltest Widerspruch einlegen und die Kasse anhand der Hilfsmittelrichtlinie bitten dir die Paragraphen zu nennen, auf deren Grundlage Sie eine Erstattung ablehnen. So lange man Blutzuckermessgeräte in der Hilfsmittelliste findet, ist das Libre ein Hilfsmittel.


    Meine Kasse hat am Telefon immer wieder eine "fehlende Kassenzulassung" angeführt. Sowas gibts nicht. Es gibt eine Hilfsmittellliste, aber diese ist nicht exclusiv. Behauptet übrigens sogar die Hilfsmittelrichtlinie, §4(1) Satz 2.

    Mein Fall ist jetz ein gutes Stück voran gegangen, jedoch nicht im positiven Sinne.


    Ich habe dem Schreiben, welches sich auf das MDK-Gutachten stützt, widersprochen, mit einer Kombination aus §6(6) Hilfsmittelrichtlinie, §12 SGB V, §139 (5) SGB V, Hilfsmittelrichtlinie §4 (1) Satz 2, §2 SGB V, SGB IX §33, sowie SGB V §11 (2) und SGB V §11 (6), auf sehr ausführliche und nachvollziehbare Weise.


    Die Antwort darauf kam recht schnell, diese bezieht sich auf CGMS, dem BSG Urteil vom 08.07.2015 (B 3 KR 5/14 R) und lehnt meinen Antrag abermals ab, u.A.:
    "Im einzelnen hat der BSG festgestellt, dass die kontinuierliche Messung des Zuckergehalts im Unterhautfettgewebe (...) bisher nicht anerkannte Untersuchungsmethode (NUB) darstellt."
    "Solange der G-BA hierzu keine positive Empfehlung abgegeben hat, besteht kein Anspruch auf Versorgung mit den Hilfsmitteln, die für die kontinuierliche Blutzuckerbestimmung erforderlich sind."


    Ich bin ein wenig schockiert, da in keinem Teil auf meine ausführliche Argumentation eingegangen wurde. Meines Wissens nach ist das Freestyle Libre ein FGMS und kein CGMS, außerdem ignoriert der beantwortende Mitarbeiter vollständig meine Einwände GEGEN die notwendigkeit des Vorhandenseins des Freestyle Libre im Hilfsmittelkatalog.



    Was sagst Du/Ihr dazu? Ich würde das jetzt einfach genau noch mal anmerken und fordern, dass sie auf meine einzelnen Argumentationen und erwähnten Gesetzgebungen im Detail eingehen möchten.


    Hallo,
    das freut mich sehr für Euch. Bei welcher Krankenkasse, bitte?


    Ich habe gerade eine Absage der BKK Euregio erhalten, der MDK (MDK Nordrhein) Bericht besagt, dass die Medizinischen Voraussetzungen für Leistungsgewährung nicht erfüllt sind.
    Besagter Verein hat sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, "Abbott" richtig zu schreiben und nennt die Firma im gesamten Dokument "Firma Ebbert".


    Die Begründungen besagen (Kurzfassung):
    - keine Zertifizierung durch die FDA (interessiert mich als Deutscher auch so sehr)
    - keine Notfallsituation im vorliegenden Einzelfall
    - nicht alle Möglichkeiten der ICT mit Mehrfachspritzenregime nachvollziehbar restlos ausgeschöpft (bitte was?)
    - keine validen Studien zum Gerät/keine publizierte medizinwissenschaftliche Validitätsbelege für eine ausreichende Messgenauigkeit und klinische Wertigkeiten


    Die BKK Euregio hält sich jetzt natürlich an das Gutachten vom MDK Nordrhein. Mal gucken, was meine Ärztin dazu sagt und wie wir jetzt weiter vorgehen.