So, mal wieder ein Telefonat mit der KK gehabt.
Im Falle der TK werden die Unterlagen dem Wohnort-MDK zugestellt und dieser bewertet den Antrag bzw. die Notwendigkeit der Verordnung, was sich jetzt in meinem Fall noch einmal bis zu 3 Wochen hinziehen kann.
Warum der MDK dazu befragt wird, kann und will mir niemand sagen, obwohl die Indikation für ein rtCGM doch eigentlich eindeutig ist und bei mir durch den DDG Facharzt bestätigt wurde:
Indikation:
(1) Die Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) darf zu Lasten der gesetz­lichen Krankenversicherung erbracht werden
1. bei Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus, ist gegeben
2. die einer intensivierten Insulinbehandlung bedürfen, in dieser geschult sind und diese bereits anwenden, ist gegeben
3. insbesondere dann, wenn die zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient festgelegten individuellen­Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung auch bei Beachtung der jeweiligen Lebenssituation der Patientin oder des Patienten nicht erreicht werden können, ist gegeben und durch Facharzt bestätigt siehe §3
4. und wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen. Siehe §3
(2) Als intensiviert ist eine Insulintherapie anzusehen, bei der die Patientin oder der Patient entsprechend ihres oder seines Lebensstils den Zeitpunkt und die Zusammensetzung der Mahlzeit selbst frei festlegt und dementsprechend die Dosierung des Mahlzeiteninsulins anhand der Menge der aufzunehmenden Kohlenhydrate und der Höhe des präprandialen Blutzuckerspiegels steuert. ist gegeben
§ 3 Vorgaben zur Qualitätssicherung
(1) Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung darf die Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) nur bei Erfüllung der in den folgenden Absätzen aufgeführten Qualitätssicherungsvorgaben durchgeführt werden:
(2) Zur Durchführung der Methode rtCGM im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sind:
1. Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder ist gegeben
2. Fachärzte für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ bzw. mit vergleichbarer Qualifikation oder ist gegeben
3. Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“. Nicht relevant/ist gegeben
Die in der Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
(3) Die Patientin oder der Patient muss zeitnah im Zuge der Verordnung und vor der ersten Anwendung des rtCGM über die Schulungsinhalte zur intensivierten Insulintherapie (ICT und gegebenenfalls zur Insulinpumpe) hinausgehend, hinsichtlich der sicheren Anwendung des Gerätes, insbesondere der Bedeutung der Blutglukose-Selbstmessung und der durch das Gerät zur Verfügung gestellten Trends unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs und eventuell vorhandener Vorkenntnisse geschult werden. ist gegeben
(4) Die Ärztin oder der Arzt und die Patientin oder der Patient legen gemeinsam ein individuelles Therapieziel unter Nutzung der rtCGM fest. Die Ärztin oder der Arzt dokumentiert das Therapieziel und im Verlauf der weiteren Behandlung die Zielerreichung. ist gegeben
(5) Das eingesetzte Gerät muss ein zugelassenes Medizinprodukt zur Kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messung (rtCGM) sein. Anhand einer Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Grenzwerten muss das Gerät vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukosewerte warnen können. Das Empfangsgerät kann in eine Insulinpumpe integriert sein. ist gegeben
(6) Soweit der Einsatz des Gerätes eine Verwendung, Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener oder personen-beziehbarer Daten vorsieht, muss sichergestellt sein, dass diese allein zum Zwecke der Behandlung der Patientin oder des Patienten erfolgen und eine Nutzung ohne Zugriff Dritter, insbesondere der Hersteller, möglich ist.“ ist gegeben
Ich kann ja verstehen das die KK derzeit von Anträgen/Verordnungen überhäuft werden, was ich aber nicht verstehen kann ist ja das man genug Vorlaufzeit hatte von der Bestätigung durch das G-BA bis hin zu Veröffentlichung im Bundesanzeiger um sich auf dieses Szenario vorzubereiten.
Es wurde am Telefon darauf hingewiesen das ja jetzt jeder Arzt das CGM verordnen könnte ohne das die Notwendigkeit für ein CGM besteht wenn man nicht den MDK dazu befragen würde
So langsam verliere ich die Lust daran den Freunden von der KK immer und immer wieder die Gesetztestexte zu erklären, klar ist es jetzt was neues (mit Sicherheit ist das auch das einzige Hilfsmittel/Medikament das die KK jemals neu aufnehmen musste) aber muss man sich dann da mit Absicht so Quer stellen?
Naja ich bleibe dran und lass mich nicht abwimmeln, wäre ja gelacht
Ich drücke euch die Daumen das es bei euch besser läuft als bei mir!
Gruß
Claxton
P.S. @Techniker Krankenkasse, ich weiß das die anderen Krankenkassen mit Sicherheit die gleichen Anlaufschwierigkeiten haben werden wie ihr, trotzdem wäre es schön wenn ihr auf uns als Patienten eingehen würdet und nicht mit Absicht das ganze Verfahren so in die Länge zieht, es geht hier schließlich um unser Leben und nicht nur um einen Urlaub, einen Fernseher oder ein paar Schuhe.....