CGM Antrag nach Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

  • Hallo zusammen, ich habe ein Antrag auf CGM nach Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gestellt.


    § 6a (Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtung oder des zugelassenen kommunalen Trägers für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zuständige gemeinsame Einrichtung oder den zugelassenen kommunalen Träger und die Leistungsberechtigten schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die gemeinsame Einrichtung oder der zuständige kommunale Träger entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe.


    § 9
    Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten


    (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.
    (2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
    (3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
    (4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.


    [size=14]Meine Frage an alle Berufstätige, habt Ihr schon damit Erfahrungen gemacht?

  • Du hast dargelegt, warum du nur mit CGM in der Lage bist, deinen Diabetes zu kontrollieren und zu behandeln? Ansonsten fehlt die medizinische Begründung und du kannst den Antrag abhaken.


    Ansonsten kann ich sagen: Zwei Wochen und CGMS war bewilligt. Der bisher schnellste Antrag in der Praxis - und ich bin weder weiblich noch gar schwanger.

  • Ich (als Devil's Advocate) würde diesen Antrag ablehnen, denn es heißt "sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist".
    Es ist aber ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, nämlich die Krankenkasse. Dass die i.d.R. die Kostenübernahme ablehnt, spielt hier m.E. keine Rolle - zuständig ist sie.

    Die meisten Dinge gehen nicht durch Gebrauch kaputt, sondern durch putzen.
    (Erich Kästner)

  • Auch ich kann mir nicht vorstellen, dass Du damit Erfolg haben wirst.
    Ich habe noch nie gehört, dass die Bundesagentur f.Arbeit, Hilfsmittel für Diabetiker übernimmt.
    Nur weil man zum "Club der Süßen" gehört ist man doch nicht weniger erwerbsfähig wie jeder andere auch.
    Vorausgesetzt du solltest Erfolg haben, wer ist dann für die Sensoren zuständig, sofern du wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst ?


    Viel Erfolg

    LG PumpenKati


    „Es ist hier die Rede nicht von einer durchzusetzenden Meinung, sondern von einer mitzuteilenden , deren sich ein jeder als eines Werkzeuges nach seiner Art bedienen möge.“

    J. W. v. Goethe

  • Hallo, gratuliere, wie hast du es denn bewerkstelligt? Bei deiner gesetzlichen KV oder privat?

  • Hurra, mein CGM wurde bewilligt.


    Hallo Ducreyi,


    bitte lass uns ein bisschen mehr wissen. Wer kommt dafür auf und wie war der Antragsweg? Nur so kann man beurteilen, wer damit noch Erfolg haben kann, und welchen GDB man braucht.
    Ich finde Deinen Ansatz im übrigen sehr berechtigt und höchst logisch. Es gibt Berufe, in denen man sich keine Unterzuckerungen leisten kann. Bei eingeschränkter Wahrnehmung ist man dann nicht mehr einsetzbar. Und man ist dann weniger erwerbfähig oder in bestimmten Berufen sogar erwerbsunfähig.


    viele Grüße
    Ikebana

  • Hurra, mein CGM wurde bewilligt.


    Herzlichen Glückwunsch!


    ...für eine Dauernutzung oder erstmal für ein paar Monate?


    Danke für Deine Antwort!

  • na ich nehme mal an bewilligt wurde es bis zum Eintritt in die Rente - Ende der Teilhabe am Arbeitsleben .....

  • mitbringen

    Einmal editiert, zuletzt von ducreyi ()