BMG entscheidet: Kinder mit Diabetes erhalten alle Insuline

  • 9. Mai 2008 - Kinder und Jugendliche mit Diabetes mellitus Typ 1 bis zum 18. Lebensjahr erhalten weiterhin auch kurzwirksame Analoginsuline von den Gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) teilte dies gestern dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit. Die Deutsche Diabetes-Gesellschaft (DDG) begrüßt die Entscheidung von Ministerin Ulla Schmid.


    Kinder und Jugendliche mit Diabetes Typ 1 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bekommen weiterhin auch kurzwirksame Analoginsuline erstattet. Das BMG widerspricht damit teilweise dem Beschluss des G-BA vom 21. Februar 2008. Dieser empfahl, kurzwirksame Analoginsuline für Menschen mit Diabetes Typ 1 aus der Erstattung auszuschließen, solange sie teuerer sind als Humaninsulin. Ausnahmen sollte es nur für Patienten geben, die allergisch auf Humaninsulin reagieren oder nur mit Humaninsulinen keine stabile Stoffwechsellage erreichen.



    Etwa 300 000 Menschen mit Diabetes Typ 1 leben zurzeit in Deutschland – davon rund 25 000 Kinder und Jugendliche bis zum 19. Lebensjahr. „Für diese Patienten sind Analoginsuline kein „Luxus“, sondern eine Unterstützung, tagtäglich gut mit Diabetes Typ 1 zu leben und Spätfolgen zu vermeiden“, sagt Professor Dr. med. Thomas Danne, Vize-Präsident der Deutschen Diabetes-Gesellschaft. „Wir sind froh, dass die Ministerin jetzt im Sinne der jungen Patienten entschieden hat.“



    Die Stoffwechselerkrankung Diabetes Typ 1 kann jeden treffen. Die meisten Neuerkrankten sind Kinder und Jugendliche bis zum 20. Lebensjahr – etwa eines von 600 Kindern erkrankt in Deutschland daran. Studien haben gezeigt, dass die Hälfte der Erkrankten zwölf Jahre nach der Diabetes-Diagnose Folge- und Begleiterkrankungen entwickelt haben. Diese Folgen könnten verhindert werden, wenn Erkrankte von Beginn an eine gute ärztliche Versorgung, professionelle Diabetes-Schulungen und auch psychologische Unterstützung erhielten.



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    Pressemitteilung - Quelle: Deutsche-Diabetes-Gesellschaft

    Viele Grüße
    Dirk


    typ1sch leben

  • das ist ja schön und gut!


    nur wo ist bitteschön der unterschied zwischen einem 18 und einem 19 jährigen?


    1. sehe ich darin medizinisch keinen sinn
    2. wird damit der nicht vorhandene zusatznutzen ja wiederrum doch als vorhanden angesehen
    (zumindest vom BMG)


    kann mir nicht vorstellen, das die verordnung, wenn sie so in kraft tritt, lange bestehen wird.
    wenn sie denn überhaupt in der form in kraft treten kann.


  • Wie gesagt, es verstößt gegen das Grundgesetz. Ein Zusatznutzen ist bestätigt und laut dem Grundgesetz muss gleiches gleich und ungleiches ungleich behandelt werden!

  • Recht haben und Recht kriegen,sind "leider zwei paar Schuhe".--traurig aber Wahr--Jedem steht der Weg der Klage offen,..aber auch gibt es verschiedene Urteile bei den Gerichten.--ich vertraue jedenfalls nirgenswo mehr auf das Grundgesetz oder dem "DEUTSCHEN--RECHTSSTAAT"--denn den gibt es schon lage nicht mehr.--(-ist meine persönliche Meinung-)--muß nicht jeder teilen.--- :wink:

    LG: Christian...:rolleyes:

  • Lasse uns eine Sammelklage organisieren.
    Und gegen Artikel 3 vom Grundgesetz verstoßen wird jeden Sozialrichter sofort zum erstarren bringen.
    So eine Klage hat 100% Erfolgsaussicht.


    wise


    Es gibt in Deutschland keine Sammelklagen. Da kennt man aus den USA, hier gibt es nur Prozessgemeinschaften, einer oder zwei Klagen tatsächlich der Rest zahlt mit. Bringt im Prinzip aber nichts.

  • ich sehe die entscheidung auch positiv: wenn der zusatznutzen für kinder u. jugendliche bestätigt wurde, haben wir "einen fuß in der tür" - von da aus kann weiter argumentiert werden, dass der zusatznutzen auch für erwachsene gegeben ist.

    "Deine Bauchspeicheldrüse hat angerufen, sie kündigt!" :12zeter:


    Für die einen ist es Typ 1-Diabetes, für die anderen erfolgreiches Outsourcing der körpereigenen Insulinproduktion.

  • ich sehe die entscheidung auch positiv: wenn der zusatznutzen für kinder u. jugendliche bestätigt wurde, haben wir "einen fuß in der tür" - von da aus kann weiter argumentiert werden, dass der zusatznutzen auch für erwachsene gegeben ist.


    Wenn man sagt für alle unter 18 Jahren gibt es einen Zusatznutzen, dann brauche ich gar nicht mehr zu argumentieren, dass es den auch für Erwachsene gibt, das wurde dann bereits festgestellt. Denn wie, und da gebe ich meinem Vorredner recht, unterscheidet sich ein 18-jähriger von einem 19 oder 25-jährigen? Anders sehe es aus, wenn man sagt, Jugendliche in der Pubertät haben einen Zusatznutzen, aber 18-jährige sind normalerweise nicht mehr in der Pubertät. Daher wurde der Zusatznutzen positiv für alle festgestellt.


  • Naja wenn man sagt, die Änderung der Verordnung gilt nicht für Minderjährige um diese nicht weiter einzuschränken etc. pp. dann bestätigt das doch, dass es einen Zusatznutzen gibt. Sonst wäre diese Änderung ja unsinnig.

  • Hi!

    Aber das hört sich doch eher danach an, dass den Minderjährigen "gutmütigerweise" der SEA erspart wird.

    Naja, laut Sawicki ist der 'SEA' bei Humaninsulin nicht erforderlich bzw. Ärzte die ihren Patienten sagen,
    sie sollen einen SEA einhalten, machen schlechte Diabetologie. Er begründet es soweit ich weiß damit,
    das die durch einen nicht eingehaltenen 'SEA' gegebenenfalls explodierenden pp-Werte nicht schädlich sind,
    besser gesagt es gibt da keine Studien/Beweise für laut ihm.


    Hier http://www.diabetes-radio.de/2…t-schlechte-diabetologie/
    äußert er sich dazu.


    Wenn jetzt davon die Rede ist, das man Minderjährigen eine Umstellung der Essgewohnheiten nicht zumuten kann,
    widerspricht das BMG ja dem Ergebnis des IQWIG. Denn laut dem IQWIG muss man seine Essgewohnheiten ja
    garnicht umstellen.

  • Hmmm ja. Aber das hört sich doch eher danach an, dass den Minderjährigen "gutmütigerweise" der SEA erspart wird. Was wir bräuchten, wären Beweise für den Zusatznutzen in Form von Studien. Leider gibts den noch nicht.


    Viele Grüße


    Sabine


    Darum geht es ja gar nicht. Die Wirklichkeit ist völlig uninteressant in dem Fall. Es geht darum, dass jeder deutsche in Deutschland die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten genießt.Ergo hat jeder deutsche unter gleichen Umständen ein einklagbares Recht auf Gleichbehandlung. Ein Minderjähriger hat in dem Fall (bei Jugendschutz o.ä. Dingen gibt es andere Vorschriften) nicht mehr Rechte und ist auch nicht schutzbedürftiger. Wenn ein Minderjähriger also das Medikament trotz zusätzlicher Kosten ohne Zusatznutzen haben darf, dann darf ich dies auch!!!


  • Es geht darum, dass jeder deutsche in Deutschland die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten genießt.Ergo hat jeder deutsche unter gleichen Umständen ein einklagbares Recht auf Gleichbehandlung. Ein Minderjähriger hat in dem Fall (bei Jugendschutz o.ä. Dingen gibt es andere Vorschriften) nicht mehr Rechte und ist auch nicht schutzbedürftiger. Wenn ein Minderjähriger also das Medikament trotz zusätzlicher Kosten ohne Zusatznutzen haben darf, dann darf ich dies auch!!!


    Sehr interessante These. Allerdings wird Deine Klage mit der Argumentation wohl voll auf Grund laufen.
    Da geht es wohl eher um die Fragen von Zumutbarkeit, Compliance und Verantwortung. Wenn mit Humaninsulinen, auch bei zumutbarer Compliance des Patienten, eine befriedigende Stoffwechseleinstellung möglich ist, wirst Du wohl kaum einen Richter überzeugen, warum grade Dir diese Compliance nicht zumutbar sein soll. Es sei denn, Deine individuellen Verhältnisse lassen diese Unzumutbarkeit als plausibel erscheinen.


    Bei Kindern und Jugendlichen unterhalb der Volljährigkeitsgrenze sind gesetzlich noch die Sorgeberechtigten involviert, die eine Aufsichtspflicht zu erfüllen haben. Je jünger ein Kind, desto weniger Eigenverantwortung und Compliancefähigkeit ist zu fordern.


    Wie, ich glaub an anderer Stelle, argumentiert denke ich, dass notfall durchaus eine Erfolgsaussicht bestanden hätte, erstmal über die Familiengerichtsbarkeit eine Leistungsverpflichtung nach SGB V, VIII oder XII zu erreichen, wenn die GKV eine Übernahme für Kinder tatsächlich ausgeschlossen hätte. Richtlinie dabei, die Gefährdung des Kindeswohls. Und die greift halt bis zur Voljährigkeit.


    Gruß
    Joa


    Gruß
    Joa


  • Da kann ich Dir nicht ganz zustimmen. Egal, ob sorgeberechtigt oder nicht, das ist rechtswidrig. Du kannst ja auch keine Verordnung schreiben, dass Frauen das Medikament bekommen können, weil es bei Ihnen biologisch wäre, dass diese schwanger wären. Bei jugendlichen kann es natürlich sehr schnell gegeben sein, dass die durch das Insulin einen Zusatznutzen haben, keine Frage, nur danach wird in der Verordnung nicht gefragt. Die Verordnung schährt alle minderjährigen über einen Kamm. Gesteht einen Zusatznutzen ein und differenziert nada zwischen Menschen die diesen Zusatznutzen haben und Menschen die diesen nicht haben. Oder willst du mir wirklich weiß machen, dass ich bis zum 04.09.2004 einen Zusatznutzen an diesem 'Insulin' hatte der ganz plötzlich um 23:59:59:99 verloren gegangen ist und schon am Morgen des 05.09.2004 komplett verloren war? Mal ehrlich, aber das ist hirnrissig. Und ob minderjährig oder nicht, die Sorgeberechtigung hat da gar nichts mit zu tun, das Grundgesetz schreibt ausdrücklich vor, gleiches muss gleich, ungleiches ungleich behandelt werden. Einen Unterschied zwischen einem 19, und einem 18-jährigen Diabetiker sehe ich aber beim besten Willen nicht. Ich könnte mir auch vorstellen, dass die Richter beim Bundesverfassungsgericht in solch einem Falle sehr extensiv Urteilen. Im Fall der Fälle gibt es ja auch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dort wurde die Bundesregierung schon häufiger hinzitiert!


  • Richter haben üblicherweise wenig Anlass, sich mit medizinischen Fachfragen zu befassen. Eine "zumutbare Compliance" (was ist das? Wer will das wie festlegen?) wäre eine solche. Ich stimme Jan hier zu. Juristen verlassen sich bei ihrer Urteilsfindung in der Regel auf Gutachten. Liegt ein solches oberärztliches klinisches Gutachten der Krankenkasse vor - wie in meinem Fall - haben weder die Krankenkasse noch der Hausarzt (erst recht kein Richter!) eine Veranlassung, dies in Frage zu stellen. Kein Richter - nicht mal mein Hausarzt (geschweige denn ich) - möchte sich mit endlosen BZ-Protokollen herumärgern, die man noch dazu kaum sinnvoll auswerten kann. Wenn ich aber richtig informiert bin, stellt sich die Analogafrage auch eher bei neu manifestierten Typ-1ern, dürfte uns daher weniger betreffen.


    Gruß


    Thomas

  • Moin Jan & Thomas,


    Richter haben üblicherweise wenig Anlass, sich mit medizinischen Fachfragen zu befassen. Eine "zumutbare Compliance" (was ist das? Wer will das wie festlegen?) wäre eine solche.


    Zumutbare Compliance wird sich in solchen Zusammenhängen imho an der Frage eines vertretbaren Therapieaufwandes im Verhältnis zu Kostenfaktoren für die Versichertengemeinschaft ausrichten, mit dem dann eine insgesamt zumindest befriedigende Stoffwechseleinstellung erzielbar ist. Für Fälle, in denen keine befriedigende Einstellung ohne Analoga möglich ist, gibt es die Möglichkeit der Ausnahme ja auch unter den Bedingungen des GBA-Beschlusses.
    Und klar, das wird anhand von Fachgutachten entschieden werden, wie Thomas denn noch darstellte. Und es werden auch verschiedene Gerichte zu voneinander abweichenden Urteilen kommen, bis die Rechtsprechung mal als "gefestigt" gelten kann.


    Ausnahmereglungen aus anderen Erwägungen, z. B. aus familienpolitischen, kann der Gesetzgeber, oder die Ministerialverwaltung als Erleichterung natürlich vorsehen.Wobei für mich noch die Frage entsteht, ob bei Ersteinstellung von Kindern/Jugendlichen auf 'Analoga', dann nicht, ähnlich wie bei jetzt schon auf Analoga eingestellen Patienten, eine Art der Besitzstandswahrung greift, also ob die tatsächlich Schlag 18 auf 'Normalinsulin' umsteigen werden müssen.
    Und falls Du gegen die Grenzsetzung als eine Willkürliche argumentieren möchtest, kannst Du denn auch gleich die Grenze der Volljährigkeit mal neu und angemessen flexibilisiert, zur judikativen Überprüfung vorlegen? :wink:


    Gruß
    Joa


  • Naja die Volljährigkeitsgrenze verschwimmt dahin gehend, dass Eltern gehalten sind ihre Kinder zu selbstdenkenden Menschen zu erziehen und ihnen je nach Alter mehr und mehr zutrauen sollen. Aber das hat ja nichts mit Medikamenten zu tun. Die brauche ich genauso wie jeder Jugendliche...

  • Hi Joa,


    warum sollte das nötig sein? Diese Grenzziehung von 18 Jahren hat soviel mit Volljährigkeit und Vernunft zu tun wie eine "zumutbare Compliance" mit exakter Rechtsprechung - sie ist vielmehr völlig willkürlich gezogen worden, um höchstrichterliche juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, die die Regierung mutmaßlich verlieren würde. Das ist schon wiederholt vorgekommen und könnte die Steuerzahler weit teurer kommen, als die Analoga von vornherein als Therapieoption einzusetzen, wie das im europäischen Ausland längst Usus ist. :wink:


    Gruß


    Thomas


  • Naja die Volljährigkeitsgrenze verschwimmt dahin gehend, dass Eltern gehalten sind ihre Kinder zu selbstdenkenden Menschen zu erziehen und ihnen je nach Alter mehr und mehr zutrauen sollen. Aber das hat ja nichts mit Medikamenten zu tun. Die brauche ich genauso wie jeder Jugendliche...


    Jep, die Volljährigkeitsgrenze ist erst der absolute Markierungspunkt der Eigenverantwortlichkeit, sehen wir mal von Betreuung/Vormundschaft ab. Vorher gibt es sogar legislativ gestufte Eigenverantwortlichkeiten.
    Z. B. Geschäftsfähigkeit, sozialrechtliche Antragsfähigkeit, Strafmündigkeit.


    Hinsichtlich der Analoga geht der Disput aber sicher nicht um die Frage, ob drundsätzlich eine Erleichterung darstellen oder nicht. Sondern es geht darum, ob mit Humaninsulin eine befriedigende Einstellung erzielbar ist oder nicht.
    Für Kinder/Jugendliche liegen einerseits die Vorteile der 'Analoga' im Allgemeinen noch viel klarer auf der Hand, schon wegen der in den verschiedenen Wachstumsphasen stark schwankenden hormonell bedingten Resistenzsituation.
    Zum Anderen darin, dass sie auch i. d. R. als zumindest als therapieerleichternd gelten dürften. Und da gilt halt dann auch die Frage, bis wann Eltern in irgendeiner Form der elterlichen Verantwortung gegenüber dem Nachwuchs stehen.


    Daher kann ich mir halt einfach nicht denken, dass eine Klage unter Bezug auf die Ungleichbehandlung in solchem Zusammenhang nur einen Hauch von Erfolgsaussicht hat.


    Aber wir werden das einfach mal weiter beobachten? :wink:


    Gruß
    Joa

  • Hallo,
    gibt es irgend jemanden im Forum ...


    Ich hab jetzt nicht parat ob hier, glaub aber ja.
    Da gab es Ärzte, die in vorauseilendem Kadavergehorsam schon auf die Ankündigung solcher Regelungen hin auf Analoga eingestellten Diabetikern, nur noch Humaninsulin auf das Rezept zu pinseln bereit waren.


    Und auch auf solche Muster zielen wohl soche GBA-Beschlüsse ab. Kleinvieh macht auch viel Mist. :blink:


    Gru


  • Wenn der Beschluss so kommt, dann werde ich erstmal beweisen, dass die Kasse auch Insulin übernehmen muss, dass im Ausland gekauft wurde, sofern es denn billiger als Humaninsulin ist und dass der Beschluss rechtswidrig ist! Kann mich ja vorher nochmal mit Profs zusammensetzen.