Klage bei Sozialgericht wg. Ablehnung der Kostenübernahme einer Insulinpumpe

  • Zitat von Coco;275312

    Das stimmt, hat aber meine KK bisher auch nicht gejuckt und mein Antrag zu Dr. Teupe zur Korrektureinstellung wurde abgelehnt. :mad:



    Auch in Bezug auf die Pumpe oder nur wegen Doc Teupe?
    Als ich schwanger werden wollte, war ich bei Doc Teupe und habe selbst bezahlt, das musste einfach sein. War dann aber nur 8 Tage dort, weil bei mir dort dann Morbus Basedow festgestellt wurde. Zum Glück kann ich nur sagen, da ich 4 Wochen später schwanger war und wäre es dort nciht festgestellt worden, gäbe es meine Tochter heute wahrscheinlich nicht.:eek: <--- da habe ich so noch nie drüber nachgedacht.



    Jenny

  • Ne nur wegen Doc Teupe. Wir wollen dieses Jahr Nachwuchs aber die KK lehnte es ab obwohl ich auch ein Artest von meinem Diadoc reingelegt hab, der bescheinigt das ich ambulant nicht einstellbar bin.
    Hab heut um 16.30 Telefontermin mit Dr. Teupe, dann gucken wir mal wie es weitergeht!
    Will vor der SS unbedingt dort hin.

    Morbus Basedow? Was ist das genau?

  • Zitat

    Morbus Basedow

    Morbus = Krankheit
    Basedow = benannt nach Carl von Basedow


    Autoimmunkrankheit der Schilddrüse

    Gruß und guten Schuss,
    Sascha

  • Zitat von Coco;275265

    Hast Du schon mal an einen Wechsel gedacht? Die Barmer hatte damals keine Probleme gemacht nachdem die DAK abgelehnt hatte....


    Bei mir hat die DAK z.B. keine Probleme gemacht und die Pumpe direkt bewilligt. Nach einem Jahr ICT mit verschiedenen Insulinen, Dawn, Kinderwunsch, hoher Insulinmenge, Hba1c von ich glaub 7,5.


    Zitat von Wolke_07;275269

    Ja, ich habe schon mehrfach über eine Wechsel der KK nachgedacht! Allerdings habe ich mich nun doch dagegen entschieden, da die ganze Sache ja vom MDK entschieden wird...und bei der nächsten KK kann das dann wieder der gleich Ausschuß sein.


    Bevor ich zur DAK gewechselt habe, habe ich das mit der Pumpe vorher abgeklärt.
    Ich hatte einen Mitarbeiter der DAK auf der Diabetesmesse in Münster kennengelernt und bin mit ihm ins Gespräch gekommen. Habe ihm meine Eckdaten genannt und er sagte dass da die Pumpe kein Problem darstellen sollte. Hab mir das per Mail nochmal schriftlich bestätigen lassen, dann zur DAK gewechselt und die Pumpe 3 oder 4 Monate probegetragen. Dan ging das Gutachten vom Arzt an die DAK und das wurde genehmigt.
    Lt. dem Mitarbeiter der DAK haben sie nur sehr sehr selten nach dem Probetragen die Pumpe nicht genehmigt, das lag dann aber auch daran dass der Patient nicht klar kam.
    Für mich ist bzgl. der Pumpe die DAK in Münster zuständig.


    Die Messe ist ja auch wieder in ein paar Wochen - vielleicht hast Du ja die Möglichkeit dahin zu kommen und einfach mal mit mehreren Krankenkassen ins Gespräch zu kommen?
    So ein persönliches Gespräch war doch schon von Vorteil find ich.


    Zitat von waschbaer81;275311

    Aber Kinderwunsch ist ein Grund!


    Leider aber nicht mehr DER Grund.


    Zu Deiner Frage nach der Klage beim Sozialgericht kann ich leider (oder zum Glück) nichts sagen/helfen.
    Ich drück Dir die Daumen!

  • Zitat von Wolke_07

    Ich weiß nur leider nicht so genau welche Form ich bei Klageerhebung wahren muss, nicht das es nachher daran scheitern sollte.


    Zitat von Frau Maus;275293

    Wenn es eilt und Du länger für die Begründung Deiner Klage benötigst, kannst Du auch zunächst fristwahrend die Klage erheben und Deine Gründe, warum Du mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden bist nachreichen.


    Hier steht was in eine Klage gehört: http://dejure.org/gesetze/SGG/92.html


    Wichtig ist die Unterschrift am Ende, ich würde keinesfalls auf die Begründung verzichten, schließlich kann man jederzeit einen neuen Schriftsatz verfassen in dem die Begründung erweitert wird.


    Bei der Klage selber kann man nicht viel falsch machen. Gerade vor den Sozialgerichten müssen die Richter auf alles mögliche hinweisen etc pp.

  • Zu dem Thema: ICT mit nicht ausgeschöpften Möglichkeiten

    Meine Ärztin hat, bevor sie den Antrag für die Pumpe gestellt hat, mich verschiedene Basalinsuline (Lantus, Levemir NPH) ausprobieren lassen. Ich fand das sehr lästig, und es war auch kein Erfolg auszumachen. Aber dann beim Pumpenantrag, konnte sie der Krankenkasse von den erfolglosen Mühen berichten. Damit waren die Möglichkeiten ausgeschöpft.

    Gelassenheit ist eine anmutige Form von Selbstbewusstsein!
    (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • Die erste Instanz beim Sozialgericht ist - so glaub ich - kostenlos... Danach wird es dann richtig teuer... Klage einreichen, wenn noch nicht vorhanden privaten Rechtsschutz mit Aussetzung der Frist von 3 Monaten Wartezeit abschließen und dann einen langen Atem haben...

    Gründe für eine Pumpentherapie:

    * Ausgeschöpfte Möglichkeiten der ICT OHNE Erfolg
    * DAWN-Phänome
    * Kinderwunsch (bei Frauen)
    * Schichtdienst ( mit Nachtdienst)

    Viel Erfolg

    :thumbsup: „Wer seine Meinung nie zurückzieht, liebt sich selbst mehr als die Wahrheit.“
    Joseph Joubert :thumbsup:

  • Zitat von yvonne;279441

    Die erste Instanz beim Sozialgericht ist - so glaub ich - kostenlos... Danach wird es dann richtig teuer... Klage einreichen, wenn noch nicht vorhanden privaten Rechtsschutz mit Aussetzung der Frist von 3 Monaten Wartezeit abschließen und dann einen langen Atem haben...


    Nette Idee, egal ob Wartezeit oder nicht, für Schäden die vor Abschluss der Versicherung eingetreten sind zahlt die Versicherung selbstverständlich nicht. Wenn eine Rechtsschutz das bezahlen soll muss man diese abschließen, evtl die Wartezeit abwarten, Antrag auf Übernahme der Kosten stellen, und dann bezahlt sie auch.


    Die Kosten richten sich nach § 183 f. SGG, bei einer Klage gegen eine Krankenversicherung kommt es auf § 183 SGG an, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind ist der Rechtsstreit gerichts(!!!!!!!!!)kostenfrei. Allerdings steht hier nicht vor den Sozialgerichten kostenfrei, sondern vor der Sozialgerichtsbarkeit. Ich habe hier zwar keinen Kommentar, allerdings schließe ich daraus, dass auch bei einer Berufung - sofern zulässig - keine Gerichtskosten entstehen.


    Das Gericht kann den Beteiligten allerdings die Kosten auferlegen, wenn die Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich oder mutwillig o.ä. ist. Ferner können kosten für Zeugen, Verwaltungsangelegenheiten und vor allem Bevollmächtigte entstehen. Insbesondere dann, wenn die Krankenkasse sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Da ist also strikt zwischen kostenfrei und gerichtskostenfrei zu unterscheiden.