Zur Not berufe ich mich auf SGB-V §11(2):
Du wirst ja versorgt. Mit einer anerkannten Therapieform: BZ-Teststreifen in der benötigten Menge.
Zudem hast du mit §11(6) eine Öffnungsklausel. Das Libre ist ganz sicher kein "ausgeschlossenes" Hilfs/Heilmittel. Selbst "Globuli" diverser Homöopathen sind bei einigen Kassen in beschränktem Umfang im Leistungskatalog
Kann-Bestimmung. Aber du kannst auch davon ausgehen, dass Krankenkassen geprüft werden. Und diese sind in erster Linie zur bestimmungsgemäßen Verwendung ihrer Mittel verpflichtet. Und solange anerkannte Therapieformen zur Verfügung stehen, brauchst schon einen sehr gut gelaunten Sachbearbeiter und noch besser gelaunten Sachgebietsleiter.
Bedeutet eigentlich: BEVOR man bei Abbott was bestellt ist die Kasse zu informieren, eine Zustimmung ist wie ich das lese nicht erforderlich. Und danach darf gestritten werden.
Du informierst und die Kasse lehnt die Kostenübernahme ab. Dann bleibt dir vorher nur der Rechtsweg übrig. Und so ganz allgemein sind die Sozialgerichte in Deutschland hoffnungslos überlastet. Echte Dringlichkeit sehe ich nicht (vllt. kann einer der hier anwesenden Juristen sich da auch zu äussen) und somit landet das auf dem Stapel 2 HJ 2015...
Bedeutet: Ich werde bei der nächsten Bestellung von Sensoren meine Kasse informieren, dass ich künftig statt der Teststreifen auf Sensoren gehe und um eine Kostenerstattung ersuche. Somit ersuche ich die Kasse die Kosten zu erstatten, die 600 Teststreifen im Quartal als Sachleistung gekostet hätten.
Anerkannte Therapieform. Dieser Verweis wird mit Sicherheit kommen, gerade weil die neue Therapieform wohl noch nicht einmal im GBA vorliegt.
Ich finde es schade, dass Du als Abbott Lobbyist hier eine Kampagne versuchst umzusetzen, die ich rechtlich bedenklich finde.
Im Mittelalter war das mal "cuios regio, eius lingua"