http://www.bsg.bund.de/SharedD…df?__blob=publicationFile
bzw.
http://dejure.org/dienste/vern…ext=B%203%20KR%205/14%20R
So langsam wirds interessant mit dem anhängigen Urteil des BSG zu der Frage, ob CGMS ein Hilfsmittel im Sinne des §33 SGB-V ist (bedeutet: Verordnet es der Arzt und kann die Verordnung begründen, so muss die Kasse anfallende Kosten übernehmen) oder ob es sich bei CGMS um eine ärztliche Therapiemethode im Sinne des §32 sowie §135 SGB-V handelt. Im letzten Fall darf die Kasse erst nach einer Bewertung der ärztlichen Methode durch das IQWIG überhaupt was erstatten. Diesen Pfad sind die Kassen gegangen um CGMS nicht zahlen zu müssen und das Bewertungsverfahren nebst Studien hat sich ja auch ganz schön lang hingezogen. Und wird sich noch ziehen, die erste Bewertung ist immerhin raus und so übel war die eigentlich nicht. Aber vorhersehbar.
Die anstehende Entscheidung ist auf der Liste der abzuarbeitenden Fälle nun ganz oben gelandet. Wer CGMS Selbstzahler ist, der sollte bei einem positiven Ausgang aber sowas von schnell eine Verordnung des Arztes nebst erneutem Antrag auf Kostenübernahme stellen. Oder bei einem schwebenden Verfahren unter Verweis auf das Urteil ins Widerspruchsverfahren gehen. Ich würde als Selbstzahler auf jeden Fall einen Antrag auf Kostenübernahme stellen, bis das entschieden/abgelehnt ist, durch den Widerspruchsausschuss und dann binnen vier Wochen Frist vors Sozialgericht geht ist der Fall entschieden. Zurückziehen geht immer noch, aber ohne Antrag / Verordnung darf keine Kasse was rückwirkend(!) erstatten.
Das Urteil find ich auch für die Libre Nutzer interessant, selbst wenn die Kassen dem Libre bisher KEINEN Stempel "Neue Methode, wir zahlen nix" aufgedrückt haben. Die Begründungen waren bisher dümmer