Schwerbehinderung unter 50% dem Arbeitgeber melden?

  • Hallo zusammen,
    ich habe seit kurzer Zeit einen Feststellungsbescheid über 40% GdB, habe aber Widerspruch eingelegt. Bin ich verpflichtet die 40% schon dem Arbeitgeber zu melden???
    Vielen Dank
    Sweet_Smily

  • Hallo SWEET_SMILY,
    ich weiss es nicht genau, aber du solltest den AG informieren, denn nur dann greifen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen bzgl. Arbeitsplatzsicherheit usw.


    Gruß EF_Arcturus

  • Zitat von EF_Arcturus;388568

    Hallo SWEET_SMILY,
    ich weiss es nicht genau, aber du solltest den AG informieren, denn nur dann greifen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen bzgl. Arbeitsplatzsicherheit usw.


    Gruß EF_Arcturus


    Die aber bei 40% doch eh nicht greifen?



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  • Generell gilt: Niemand ist dazu verpflichtet, seinen Arbeitgeber von sich aus über eine Erkrankung (Ausnahme: ansteckende, meldepflichtige Krankheiten) oder eine eventuelle Schwerbehinderung, die im Verlauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses auftritt, zu informieren. Für manche Berufe gelten dabei jedoch Ausnahmeregelungen. Sie betreffen Tätigkeiten, bei der bestimmte, krankheitsbedingte Einschränkungen oder Behinderungen für den Betroffenen selbst oder für andere zur Gefahr werden könnten. Das gilt zum Beispiel für Menschen, die in großen Höhen arbeiten wie Bauarbeiter oder Dachdecker.
    Wer auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ist, muss dieses Thema ebenfalls nicht aktiv von sich aus ansprechen, wenn die Behinderung keine ‚Auswirkung’ auf die angestrebte Tätigkeit hat. Allerdings darf der Arbeitgeber einen Bewerber nach bestehenden Behinderungen fragen und der Arbeitnehmer muss dann antworten. In diesem Falle gilt: Die Frage nach einer gesetzlich festgestellten Schwerbehinderung muss auch dann wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn die Behinderung für die auszuübende Tätigkeit ohne (einschränkende) Bedeutung ist. (BAG-Urt. v. 3.12.1998 - 2 AZR 754/97)


    Verpflichtet Sie die Situation nicht zu einer solchen Auskunft, müssen Sie selbst entscheiden, ob Sie die Schwerbehinderung Ihrem Arbeitgeber mitteilen möchten oder nicht. Wer mit ‚offenen Karten’ spielen möchte, sollte dies so frühzeitig wie möglich tun. Bei Neueinstellungen am besten gleich im Vorstellungsgespräch und nicht erst dann, wenn der Vertrag bereits unterschrieben wurde.


    Ein offenes Gespräch kann Ihnen auch in anderer Hinsicht zugute kommen. Denn der Arbeitgeber hat durchaus ein Interesse daran, Mitarbeiter mit Schwerbehinderungen ( = Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 oder durch die Agentur für Arbeit diesem Status gleichgestellt) zu beschäftigen. Laut Gesetz muss ein Arbeitgeber seit dem 01.01.2001 zu einem Anteil von fünf Prozent (ab 2003 gilt: 6 %) Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung beschäftigen. Wird diese Maßgabe unterschritten, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen.
    Aus diesen Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich eine Reihe Vorteile für den Arbeitgeber:




    • Wird ein neuer Arbeitsplatz geschaffen, kann der Arbeitgeber über drei Jahre von der Agentur für Arbeit Zuschüsse erhalten, die einen Teil der Lohnkosten decken.
    • Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nicht die gleiche, erwartete Leistung wie der gesunde in derselben Position bringen, bekommt der Arbeitgeber vom Integrationsamt / von der Hauptfürsorgestelle weitere Zuschüsse. Wobei hier die Frage der Messbarkeit dieses ‚Unterschiedes’ offen bleibt!


    • Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber weiterhin Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes.




    http://www.betanet.de/download/tab3-gdb-nachteilsausgl4.pdf


    der links zeigt dir eine übersicht, welcher Behinderungsgrad welche vorteile hat wen du es meldest.

  • Hallo SWEET_SMILY,


    das hier gesetzliche Regelungen bei 40 Grad nicht greifen stimmt nur bedingt. Die hast ab 30 Grad die Möglichkeit einen s.g. Gleichstellungsantrag zu stellen.


    besonderer Kündigungsschutz,
    - besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie
    Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
    - Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
    - Betreuung durch spezielle Fachdienste.
    jedoch nicht:
    - Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.

    Mit dem Wissen von heute, hätte ich gestern andere Fehler gemacht.


    <unbekannter Autor>

  • Verpflichtet Sie die Situation nicht zu einer solchen Auskunft, müssen Sie selbst entscheiden, ob Sie die Schwerbehinderung Ihrem Arbeitgeber mitteilen möchten oder nicht. Wer mit ‚offenen Karten’ spielen möchte, sollte dies so frühzeitig wie möglich tun. Bei Neueinstellungen am besten gleich im Vorstellungsgespräch und nicht erst dann, wenn der Vertrag bereits unterschrieben wurde.

    Das mit sofort im Vorstellungsgespräch ist Blödsinn und gefährlich. Dann kann sich der clevere Arbeitgeber innerhalb der ersten 6 Monate ohne die Beteiligung des Integrationsamtes vom Mitarbeiter trennen.
    Damit ist die Kündigungserschwernis weg.

  • Das mit sofort im Vorstellungsgespräch ist Blödsinn und gefährlich. Dann kann sich der clevere Arbeitgeber innerhalb der ersten 6 Monate ohne die Beteiligung des Integrationsamtes vom Mitarbeiter trennen.
    Damit ist die Kündigungserschwernis weg.

    Da mit einer Einstellung auch eine Probezeit beginnt und eine Kündigung von Seitens des AG in oder zum Ende dieser Probezeit ausgesprochen wird, ist das Integrationsamt sowieso aussen vor!


    Es muss nur gefragt werden, wenn die Probezeit vorbei ist und das reguläre Arbeitsverhältnis weiterläuft, befristet oder unbefristet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine fristlose oder fristgemäße Kündigung von Seitens des AG handelt.
    Dann muss der AG die Kündigung begründen und das Integrationsamt gibt seinen Senf dazu. Bei bestimmten Sachverhalten ist der besondere Kündigungsschutz hinfällig z.Bsp. Insolvenz der Firma, Straftaten von Seitens des Arbeitnehmers, Vertrauensbrüche im Verhältnis AG und AN, etc...

  • Wird der GdB nicht erhöht, hat man als Beschäftigter gute Chancen, von der Arbeitsagentur auf Antrag wenigstens die Gleichstellung zu erhalten.

    "Was mich nicht umbringt, macht mich stärker." (Nietzsche)

  • Jetzt muss ich mal klugscheissen zum Thema:
    Schwerbehinderung unter 50% dem Arbeitgeber melden?
    Unter einem GdB von 50 ist man nicht Schwerbehindert. Schwerbehindert ist man erst mit einem GdB von 50 oder mehr.

  • Freiwillig muss man gar nichts melden. Aber Vorsicht bei der Gleichstellung! Eine Gleichstellung ist nämlich nur möglich, wenn man der Bundesagentur für Arbeit mitteilt, dass der Arbeitsplatz gefährdet ist oder man einen höherwertigen Arbeitsplatz sonst nicht erreichen könnte. Die fragen dann beim Arbeitgeber nach, ob er einen wirklich plant vor die Tür zu setzen... Das sollte man wissen.

  • Freiwillig muss man gar nichts melden. Aber Vorsicht bei der Gleichstellung! Eine Gleichstellung ist nämlich nur möglich, wenn man der Bundesagentur für Arbeit mitteilt, dass der Arbeitsplatz gefährdet ist oder man einen höherwertigen Arbeitsplatz sonst nicht erreichen könnte. Die fragen dann beim Arbeitgeber nach, ob er einen wirklich plant vor die Tür zu setzen... Das sollte man wissen.

    Da muss ich einiges klarstellen. Einen Gleichstellungsantrag stellt ein Arbeitnehmer, welcher einen GdB von 30 oder 40 % hat und deswegen befürchtet, sein Arbeitsplatz ist wegen der Behinderung gefährdet ( häufige Krankheitstage, schafft das Arbeitspensum nicht mehr, Gespräche von Seitens des AG wegen nachlassender Leistung, etc).
    Auf den Gleistellungsantrag müssen solche Gründe klar dargelegt werden. Dann wird der AG, die Personalabteilung/ der Betriebsrat und wenn vorhanden, die Schwerbehindertenvertretung, gefragt, in wieweit die Behinderung die Arbeit des AN beeinflusst. Da zahlt es sich oftmals aus, wenn eine gut arbeitende Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist. Diese sollte sich in diesem Thema gut auskennen, auch wegen Widersprüchen und eventueller Akteneinsicht.
    Eine Gleichstellung beeinhaltet nicht nur ein besonderes Kündigungsrecht, sondern, was auch entscheidend ist, können äußere Umstände geändert werden, damit der behinderte AN seine Arbeit weiterhin machen kann. Das können Hilfsmittel, aber auch Veränderungen der Arbeitszeit o.ä. sein. Da wird dann das Integrationsamt und speziell der Integrationsfachdienst mit ins Boot geholt und dieses sollte man nicht unterschätzen.
    Abschließend ist zu sagen, dass man generell eine Behinderung nicht dem AG mitteilen muss. Aber letztenendes muss das jeder für sich selbst ausmachen und er kann hinterher, wenn er wegen nachlassender Leistung gekündigt wurde, nicht zum Arbeitsrichter gehen und sagen, dass er ja eine Behinderung hätte und deswegen....
    Da fragt der Arbeitsrichter dann schon mal nach erfolgter Information an den jeweiligen AG und man erntet dann nur ein Schulterzucken. Das bitte ich zu beachten.

  • Der besondere Schutz bei einer Kündigung greift nur dann, wenn der Arbeitnehmer spätestens 3 Wochen vor Zugang der Kündigung den Gleichstellungsantrag gestellt hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2007 mal so entschieden.

    Mit dem Wissen von heute, hätte ich gestern andere Fehler gemacht.


    <unbekannter Autor>

  • Der besondere Schutz bei einer Kündigung greift nur dann, wenn der Arbeitnehmer spätestens 3 Wochen vor Zugang der Kündigung den Gleichstellungsantrag gestellt hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2007 mal so entschieden.


    Ja, beim der Agentur etwa und ne Ablehnung bekommen? Naja, Gerichtsurteil hin oder her, es gibt leider widersprüchliche Urteile und in der Realität ist der Ausspruch..." Recht haben und Recht bekommen" nur was für Idealisten...und das Thema besonderer Kündigungsschutz ist sehr speziell.


    Wir können ja für diese Thema nen eigenen Fred aufmachen, aber nichts geht über eine sachkundige, fachliche und auch realistische Beratung. ;)

  • Also ich weiß nur, daß die AfA es kann........... mit der Gleichstellung. Nicht muß. Und die Chancen auf Gleichstellung sind höher, wenn man einen Job hat, als wenn man arbeitsuchend ist. Denn da sehen die eine Gleichstellung offensichtlich als Einstellungshindernis. Wenn es sich nicht gerade um Stellen für Schwerbehinderte handelt.

    "Was mich nicht umbringt, macht mich stärker." (Nietzsche)