Gewährleistung Sensoren FS Libre

  • Mein aktueller Sensor gibt leider häufig stark vom BZW abweichende Scan-Werte aus. :regen
    Ich wollte daher mal in Erfahrung bringen ob, bzw. wie diesbezügliche Umtauschbedingungen geregelt sind.
    Allerdings konnte ich dazu nirgends etwas finden, weder im Handbuch, noch in den Zahlungs- und Lieferbedingungen von Abbott. :confused2


    Weiss jemand welche Gewährleistung für das Libre und die Sensoren gilt, bzw. ob eine solche ausgeschlossen ist. :help:

  • Am besten ist, du rufst die Hotline von Abbott an, und erklärst das Fehlverhalten deines Sensors.


    Wenn er unbrauchbare Ergebnisse liefert, und du das mit Gegenmessungen dokumentiert hast, stehen die Chancen gut, einen Ersatz zu bekommen.



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  • Das Abbott Reklamationen bevorzugt über die Kulanz-Schiene abwickelt ist mir bekannt.


    Ich habe hier aber nach Ansprüchen gefragt.

  • Tja, ich denke schon die Formullierung Sensor kann bis zu 14 Tage getragen werden schließt viele "Ansprüche" aus. Fehlmessungen zu beweisen dürfte auch nicht so einfach sein.


    Insofern bin ich froh, dass Abbott das Ganze bis jetzt eher großzügig handhabt. Wäre ich nicht zufrieden, würde ich das Geld dafür auch nicht ausgeben.

    Mit den Ruhezeiten ist nicht zu spaßen, vor allem beim Hefeteig!

  • Wenn nichts zum Thema Ansprüche findest, dann wirst du wohl keine haben. Alles was über die unbeschädigte Lieferung hinausgeht kann man als Kulanz ansehen.


    Ich weiss auch nicht wo das Problem ist, bei einem schlecht laufenden Sensor bei Abbott nachzufragen.



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  • die fragen nach 3 Vergleichsmessungen Blut/Sensor. Wichtig ist, Blut muss auch mit FreestyleLibre gemacht werden.
    Dann checken die, ob es in der ISO Norm liegt. Wenn nein wirds ersetzt

  • die fragen nach 3 Vergleichsmessungen Blut/Sensor. Wichtig ist, Blut muss auch mit FreestyleLibre gemacht werden.
    Dann checken die, ob es in der ISO Norm liegt. Wenn nein wirds ersetzt


    Welche ISO-Norm meinst du? Ich kenne nur die ISO 15197 für BZ-Messgeräte.


    Wir reden hier aber nicht von einer Abweichung des BZ Messteiles sondern wenn der Sensor einen falschen Wert misst. Hast du die ISO-Norm zur Hand. Würde mich sehr interessieren.

  • Bisher habe ich die Erfahrunge gemacht, dass die sehr kulant und verständnisvoll reagieren und Sensoren, die schlecht laufen ersetzen.... was soll nun diese Gesetzes- und Norm-Diskussion??? Einen Rechtsanspruch auf Ersatz wird sich sicher nicht ableiten lassen!


    Caro <>
    Solange Kakao an Bäumen wächst, ist Schokolade für mich Obst!!!


    Fange niemals an aufzuhören und höre niemals auf anzufangen!


  • Welche ISO-Norm meinst du? Ich kenne nur die ISO 15197 für BZ-Messgeräte.


    Wir reden hier aber nicht von einer Abweichung des BZ Messteiles sondern wenn der Sensor einen falschen Wert misst. Hast du die ISO-Norm zur Hand. Würde mich sehr interessieren.


    Ich habe damals bei der Hotline angerufen und die haben die drei BZ Messungen verlangt. Die geben die in Programm ein und das berechnet ob es innerhalb der DIN ist oder nicht.
    Hab nicht gefragt, welche das sind.
    Musste dir die hotline aber sagen können

  • Nur mal so in die Runde geworfen: Wer in Deutschland was verkauft, hat zwei Jahre für defekte Ware zu haften. Und in den ersten sechs Monaten mit der bekannten Beweislast-Umkehr. Ich kenne keine Regel, die Medizinprodukte davon ausnehmen würde.

  • uninteressant ist das thema nicht.


    ich bin auch bis dato sehr zufriedener libre nutzer.


    der zuletzt getragene sensor hatte jedoch größere abweichungen, nach blutigen gegenmessungen konnte ich eine durchschnittliche abweichung von über 30 % feststellen (durchschnitt aller werte, also unter und über 100 mg/dl bzw. im nüchternen zustand sowie auch bei fallenden und steigenden werten).


    habe mich noch nicht genauer eingelesen (in bezug auf die maßgeblichen din für kontinuierliche meßgeräte), aber ich denke diese abweichung wird dann doch zu groß sein, oder?

  • Schön das hier doch noch Optionen außerhalb der Kulanz-Bettelei in Betracht gezogen werden.


    Tarabas hat den Finger in der Wunde, :) Gewährleistung ist gesetzliche Sachmangelhaftung und im Unterschied zur Kulanz für den Verkäufer verpflichtend. Ein Sachmangel besteht, wenn die Sache (Sensor) bei Gefahrenübergang (hier Zustellung der Sensoren) nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, § 343 BGB.


    Soweit die Theorie des BGB :S


    Ich wüsste nun gern, ob und welche Beschaffenheit (z.B. Messtoleranzen, Laufzeit, etc.) des Sensors beim Kauf mit Abbott vereinbart wurde. Sprich was ich den nun für die Zahlung des Kaufpreises von Abbott verlangen kann. :ball


    Normalerweise ist sowas im KV, den AGB, oder in einer DIN festgelegt. Nur konnte ich bis dato rein gar nichts im Hinblick auf die Eigenschaften des Sensors finden. :confused2 :regen

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  • Da Abbott für den Sensor eine " Tragedauer von bis zu 14 Tagen" angibt, ist davon auszugehen, dass frühzeitig ausgestiegene Sensoren via Kulanz in Einzelfallprüfung durch den Kundendienst geregelt werden.


    Wodurch eigentlich auch jedes weiteres Paragraphenzitieren Quark ist.


    Die Aussage " bis zu..." kann alles mögliche bedeuten, und durch den Kauf erklärt man sich einverstanden das Risiko zu tragen.


    Ich sehe da auch kein Problem darin, da ja in den meisten Fällen ein unzumutbar arbeitender Sensor ersetzt wird. Eine eindeutige Regelung dazu scheint nicht offiziell kommuniziert zu werden.





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  • Da Abbott für den Sensor eine " Tragedauer von bis zu 14 Tagen" angibt, ...


    Die Aussage " bis zu..." kann alles mögliche bedeuten, und durch den Kauf erklärt man sich einverstanden das Risiko zu tragen.



    Nein.


    Wenn da nicht gerade beim Kauf klar und deutlich und nicht versteckt gesagt wird


    "Diese Geräte sind höchstexperimentel, wir hoffen auf eine Tragedauer von 14 Tagen, aber wie gesagt, höchstexperimentel. Sie nehmen also auf ihr Risiko an einem Test teil und es geht auf Ihr Risiko, wenn die Sensoren deutlich kürzer halten."


    Man vergleiche nur die aktuelle Rechtsprechung zu "bis zu xx MBit"-Internet-Zugängen. Alles unter 10 Tagen würde ich - zugegeben aus dem juristischen Bauchgefühl heraus - als mangelhaft ansehen.


    Und


    Zitat

    Ich wüsste nun gern, ob und welche Beschaffenheit (z.B. Messtoleranzen, Laufzeit, etc.) des Sensors beim Kauf mit Abbott vereinbart wurde. Sprich was ich den nun für die Zahlung des Kaufpreises von Abbott verlangen kann.


    Nun, man gucke sich mal die gewöhnliche Verwendung an, u.a. unter Berücksichtung des Hersteller/Verkäufer-eigenen TV-Werbung: Scannen statt picksen. Es muß also eine weitgehende gleiche Messmöglichkeit wie beim blutigen Messen bestehen.

  • Es geht hier aber nicht um DSL Versorgung, wo übrigens die " bis zu..." Klausel Jahrelang prima funktioniert hat.


    Hier geht es um einen Verbrauchsgegenstand, der innerhalb kürzester Zeit verschleisst.


    Sicher würde hier ein Grundsatzurteil wie bei der DSL Klausel hier erst Klarheit schaffen.


    Bis dahin muss man sich zufrieden geben, einen Gegenstand mit unsicherer Haltbarkeit zu kaufen, und einen erheblichen Makel in der Laufzeit eben an einer Hotline zu melden und einen neuen zu bekommen.


    Was ganz sicher zumutbar ist, es sei denn man haut gern auf die Kacke und braucht die Gesetze, Urteile und Paragraphen an seiner Seite, um in der Hotline eine arme Wurst ordentlich zur Schnecke machen und einen neuen Sensor fordern zu können weil der letzte nur 11 Tage gehalten hat.





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  • Da Abbott für den Sensor eine " Tragedauer von bis zu 14 Tagen" angibt, ist davon auszugehen, dass frühzeitig ausgestiegene Sensoren via Kulanz in Einzelfallprüfung durch den Kundendienst geregelt werden.


    Von Abbott gibt es aber auch folgende Aussage: "Der FreeStyle Libre® Sensor hat eine anhaltend hohe Messgenauigkeit über 14 Tage, ohne die Notwendigkeit einer Kalibrierung mittels Fingerstich" Danach liegt bei unterschreiten der Laufzeit von 14 Tagen gar keine Kulanz vor, sondern ein klarer Rechtsanspruch des Kunden, im Falle von Sensoren die unverschuldet (was wegen Beweislastumkehr vermutet wird) eher den Geist aufgeben. 8o
    Dann dürfte auch klar ein warum diese Fälle allesamt so außerordentlich verständnisvoll und "kulant" geregelt werden. :D


    Was mich jedoch am allermeisten interessiert ist der ominöse Rahmen außerhalb dessen sich die Messwerte befinden müssen um einen Umtausch/Erstattung auszulösen.

  • Ein solcher Rahmen ist nirgends festgelegt und Abbott wäre auch reichlich blöd, wenn sie das täten.
    Wenn man ein Auto kauft, steht im Kaufvertrag auch nicht, "hat 100 +/- 5 kW Leistung".
    Die Beweislast, dass die URSACHE des Mangels beim Kunden liegt, hat zwar der Hersteller, aber das ÜBERHAUPT ein Mangel vorliegt, nicht!
    Und wer sagt, dass die Kontrollmessung des BZ-Messgerätes wahrer ist? Abbott sichert sich hier zumindest ein bisschen ab, indem sie BZ-Vergleichsmessungen ausschließlich mit dem Libre fordern.
    Aber es müsste wohl in einem Rechtsstreit ein Gericht bemüht werden, um eindeutig festlegen zu lassen, wie weit eine BZ-Messung (oder der Mittelwert mehrerer mit welcher Standardabweichung?) vom Libre-Wert abweichen muss um sagen zu können, der Libre-Sensor sei kaputt.

    Die meisten Dinge gehen nicht durch Gebrauch kaputt, sondern durch putzen.
    (Erich Kästner)

  • Müsste die Firma Abbott nicht allen Kunden des Libre die Füße küssen?
    Wir sind schließlich die Tester - und bezahlen auch noch selber dafür!
    Ober kriegen womöglich alle die, die den Sensor VOR der höchst offziellen Genehmigung gekauft haben,
    dann ihr Geld zurück?


    *Ironie off*

  • Also einen klaren Rechtsanspruch sehe ich nirgends, jedenfalls was das vorzeitige Aussteigen des Sensors betrifft. Schon allein die quasi nicht vorhendenen AGB und die Tatsache dass Abbott eine amerikanische Firma ist, lassen vermuten, dass man mit selbst hergeleiteten Ansprüchen nicht mal ein müdes Lächeln erntet.


    Ich verstehe aber das Ansinnen immer noch nicht, wenn ein Sensor scheisse läuft bekommt man ihn ersetzt, auf Kulanz. Warum reicht das nicht?





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