Jaja, der GKV Spitzenverband.
"Grundsätzlich ist die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Zwar ist das Hilfsmittelverzeichnis nicht bindend im rechtlichen Sinne..."
Und nun bitte das Urteil des BSG lesen, https://openjur.de/u/599612.html .. Zitat aus der Urteilsbegründung:
ZitatDanach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung im Hinblick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 SGB V nicht bewilligen. Hingegen ist weder die vertragsärztliche Verordnung (§ 73 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB V) des begehrten Hilfsmittels noch dessen Listung im HMV der GKV (§ 139 SGB V) verbindlich für die Leistungspflicht der Krankenkasse"
Liest sich irgendwie anders als es der GKV Spitzenverband verkündet. Ausführliche Fassung zu dem Thema: http://www.dvbs-online.de/spez…4-3-1580-44-1579-1581.htm
ZitatDas vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage von § 139 SGB V erstellte Hilfsmittelverzeichnis legt ebenfalls auch die Leistungspflicht der GKV gegenüber den Versicherten nicht verbindlich und abschließend fest. Es schließt weder Hilfsmittel von der Versorgung der Versicherten aus, die den gesetzlichen Anforderungen des § 33 SGB V genügen (BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 KR 8/07 R -, BSG SozR 4-2500 § 127 Nr 2 Rn. 10), noch besteht ein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die zwar im Hilfsmittelverzeichnis verzeichnet, für die aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 SGB V erfüllt sind (BSG, Urteil zum Barcodelesegerät vom 10. März 2011 - B 3 KR 9/10 R -, SozR 4-2500 § 33 Nr 33 Rn 10).
Auf deutsch: Nicht alles, was gelistet und verschrieben wird muss bezahlt werden (deswegen darf bei Zweifel am Sinn einer Verschreibung auch der MDK befragt werden). Und was nicht gelistet ist, ist trotzdem nicht ausgeschlossen. Es macht halt "Arbeit" das zu prüfen und es darf nur bis zu der Höhe bezahlt werden, die notwendig ist. Also bei CGM/FGM Systemen die Kosten, die "Streifen" verursachen. Betrifft vor allem freiwillige CGM Nutzer, die können seit der "Methodengenehmigung" durch den G-BA einen Zuschuss erwarten. Und an dieser Arbeit nebst daraus resultierenden Ausgaben ist der GKV Verband nicht interessiert. Der würde sich freuen, wenn es nur noch das Spiel "Klick das Hilfsmittel" geben würde, denn das verursacht denen die geringste Arbeit.
Ich werde jedenfalls beim Thema Libre nicht klein beigeben. Unter 95€ Erstattung im Monat und das ganze definitiv rückwirkend (und nicht erst ab "Satzungsleistung") lasse ich mich nicht abspeisen. Eine Listung im Hilfsmittelverzeichnis brauchts nicht, eine neue Methode im Sinne des CGm Urteils ists nicht - also warum zurückzucken? Zur Not halt ne Klage wenn ich endlich was rechtsmittelfähiges in die Finger bekomme. Die Zeit arbeitet aber für mich