Einspruch einlegen?!

  • Hallo,


    ich hatte während meiner Schwangerschaft und Stillzeit die Sensoren genehmigt bekommen. Nun werden sie abgelehnt. Ich wollte die Sensoren weiterhin nutzen, da mein Langzeitwert von 7 auf 5,8 runterging in der Schwangerschaft. Ausserdem planen wir für das nächste Jahr das zweite Kind. Meint ihr, es macht Sinn Einspruch gegen die Ablehnung einzulegen? Wäre für jeden Tipp mehr als dankbar.

  • Hallo,


    ich denke schon, dass es Sinn hat Einspruch einzulegen. Gerade mit der Begründung der weiteren Familienplanung sollten doch gute Argumente drin stehen können.
    Nach meiner Erfahrung sollte man auch wirklich ausführlich schreiben, die Kassen-Mitarbeiter können sich doch so ein besseres Bild machen.


    Viel Erfolg


    Gruss


    The Loner

    Carpe Diem :6yes: -
    ersetze einfach das Wort "Problem" durch das Wort "Herausforderung"

  • Alleine der Nachweiß das du unter CGM deinen Langzeitzucker erheblich verbessern konntest würde (denke ich mal) vor jedem Sozialgericht beweißlast genug sein das die es dir weiterfinanzieren...


    Ist auch mein Plan, CGM selber Finanzieren...dann Versuchen mein Hba1C dadurch zu senken (habe seit einigen Jahren zwischen 8,1 - 8,5) dann beantragen, wenn abgelehnt wird dann klagen bis zum Schluß.


    LG

  • Ich habe ihnen das eh schon alles gesagt, aber trotzdem die Ablehnung. Absolutes Unverständnis.


    Kann man den Einspruch noch formlos einlegen oder würdet ihr schon mit Anwalt drohen bzw. schon in Anspruch nehmen?

  • Ich würde zunächst schriftlich Einspruch einlegen....das auf jeden Fall!!
    Dann kannst du dir weiterhin überlegen, je nach Entscheidung, welche Schritte du noch gehen willst.


    Caro <>
    Solange Kakao an Bäumen wächst, ist Schokolade für mich Obst!!!


    Fange niemals an aufzuhören und höre niemals auf anzufangen!

  • http://www.ihr-gesundheitsrech…el/125-cgm_neuruppin.html bzw. http://www.ihr-gesundheitsrech…/118-lsg_sachsen_cgm.html


    Zitat: "Gerade wenn ein CGM Gerät dringend benötigt wird, z. B. bei einer
    Schwangerschaft oder bei einer Hypoglykämiewahrnehmungsstörung sollten
    Diabetiker gerichtlichen Eilrechtsschutz in Betracht ziehen. Hierzu muss
    nicht erst das Vorliegen eines Widerspruchsbescheides abgewartet
    werden."


    Einspruch schriftlich eingelegen, Begründung kannst du nachreichen. DU kannst natürlich auch auf diese Urteile verweisen.

    --
    Nix Diabetes - das ist lediglich Glucose-Intoleranz.

  • Es kann Dir passieren , wenn Du gerichtlich Erfolg mit dem Widerspruch hast ,
    dass die Gegenseite Revision einlegt und das ausfechtet bis zur letzten Instanz .
    Mit anderen Worten : Unter diesen Umständen hilft Dir das auch nicht weiter ,
    besonders wenn Du keine Rechtsschutzversicherung hast . 8)

    Ich bin nicht alt , ich bin nur etwas länger jung als andere. :P

  • Wenn die Krankenkasse regelt, dass die Erbringung einer Leistung, hier die Kostenübernahme für die CGM Sensoren, abgelehnt wird, handelt es sich um einen "Beschied", einen so genannten Verwaltungsakt. Auch wenn da nicht Bescheid drüber steht, es geht um den Tatbestand der Regelung, Ablehnung einer Leistung im Rahmen des SGB V ( http://de.wikipedia.org/wiki/F…tes_Buch_Sozialgesetzbuch ). Üblicher Weise enthalten solche Bescheide eine Rehctsbehelfsbelehrung. Also "...gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb einens Monats...Widerspruch usw...". Fehlt diese Rechtsbehelfsbelehrung, gitl nicht die Monatsfrist, sonder eine Jahresfrist. Weiteres spar ich mir hierzu erstmal.


    Der Widerspruch ist schriftlich (!) (Papier! Keine E-Mail! Hier gelten besondere Regelungen, hier zu kompliziert)) oder "zur Niederschrift" (als quasi diktieren bei der Krankenkasse) einzulegen. Dies regelt § 84 SGG (Sozialgerichtsgesetz). Man kann auch fristwahrend Widerspruch einlegen und die konkrete Begründung nachreichen. Das sollte man dann ankündigen. Kleine Korinthenk***, es heist hier Widerspruch, nicht Einspruch. Einspruch heisst es beim Finanzamt.


    Nach Einlegung des Widerspruchs erfolgt eine interne Prüfung des Bescheides innerhalb der Verwaltung, hier Krankenkasse. Ggfs. nach Rückfragen etc. erfolgt eine Entscheidung der Krankenkasse. Wird dem Widerspruch stattgegegebn, d.h. den Ausführungen des Widerspruches wird gefolgt, wird der bestrittene Bescheid aufgehoben und durch einen anderen Bescheid, einen Bewilligungsbescheid (=Kostenübernahme CGM) ersetzt. Das wäre der Fall des § 85 Abs. 1 SGG. Dann hättest du was du möchtest.


    Zweite Möglichkeit; die Krankkasse lehnt auch nach Prüfung im Widerspruchsverfahren dein Begehren ab und bestätigt den ablehnenden Bescheid. Dann ergeht ein so genannter Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 2 SGG). Gegen diesen kann kein Widerspruch mehr eingelegt werden, sondern nur noch beim zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden.


    Die dritte Möglichkeit bespreche ich hier derzeit nicht ausfürhlich. Das wäre eine "Teilabhilfe". Beispiel: Du willst einen Rollstuhl für 5.000 Eur. Die KV hält aber 4.000 Euro im Widerspruchsverfahren für ausreichend zur Anschaffung an. Dann wären bei einer ursprünglichen vollständigen Ablehnung jetzt noch 1.000 streitbefangen. Über diese 1.000 Eur würde ein Widerspruchsbescheid ergehen. 4.000 Euro bekämst du (etwas vereinfacht).


    Also, ich vermute, du hast einen Alehnungsbeschied bekommen. Auf jeden Fall schriftlich Widerspruch einlegen, die Argumente wurden oben ja schon aufgezählt; Dokumentation HBA1 etc. beifügen und abwarten. Dann nach Entscheidung über den Widerspruch überlegen. Kannst mich gerne per PN kontaktieren.


    erbs
    PS: Hatte selber mal einen Sozialleistungsträger (keine KV) vor dem Sozialgericht vertreten und führte Widerspruchsverfahren durch-


    Nachtrag:
    Für die Verfahren vor dem Sozialgericht besteht Kostenfreiheit. D.h.Gerichtskosten fallen nicht an. Ihc habe auch noch nie erlebt, dass eine KV vercuht hätte solche Kosten, falls die KV gewonnen hätte, geltend zu machen. Einen Anwalt braucht "man" in der 1. (Sozialgericht) und 2. Instanz (Landessozialgericht) nicht zwingend. Erst vor der 3., dem Bundessozialgericht. Die Sozlagerichte haben eine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes. Dies ist anders als bei den Zivilgerichten. Da kann man ohne Anwalt schon einen Fehler machen der, da das Gericht nur das Vorgebrachte (auch wenn es, es anders sehen könnte) berücksichtigen kann, dann Auswirkungen hat.


    Zum oben aufgeworfenen Thema: "Einstweilige Anordnung". Dies ist kein Allheilmittel. Und es wird nicht die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft, sondern im Rahmen einer so genannten Folgenabwägung entschieden. Das kann durchaus kritisch werden. Un d ist unterschiedlich zu vewerten; z.B. ob du wieder schwanger werden willst, oder es derzeit bist. Das ist sehr kompliziert.


    Mal zum einlesen: http://www.herbertmasslau.de/einstw-anord-sgg.html

    Albert Einstein sagte wohl: Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.


    Bin Pumper, kein Penner :)

    Einmal editiert, zuletzt von erbs ()

  • Hallo,


    ich hatte während meiner Schwangerschaft und Stillzeit die Sensoren genehmigt bekommen. Nun werden sie abgelehnt. Ich wollte die Sensoren weiterhin nutzen, da mein Langzeitwert von 7 auf 5,8 runterging in der Schwangerschaft. Ausserdem planen wir für das nächste Jahr das zweite Kind. Meint ihr, es macht Sinn Einspruch gegen die Ablehnung einzulegen? Wäre für jeden Tipp mehr als dankbar.

    Hallo zusammen,
    Als jemand der ein GMC für Dauer bezahlt bekommt von der kk sag ich dir vergess es!
    Ich musste mir meine Hüfte brechen bis ich eine bekam,ich hate davor schon echt schlimme Hypos mit krampfanfäellen und zunggenbiessen aber nix, war im jahr locker fast jeden Monat mit hypos (Hypos wo ich mir selber nicht mehr helfen konnnte) im Krankenhaus!
    Habe halt echte warnehmungs Probleme das heist bin immer einfach umgefallen oder in der Nacht unterzuckert bis zum Wert von 10-0 mg/dl
    also echt richtig schlimm wer das kennt weiß wo von ich rede !
    Und das GMC habe ich nur bekommen Dank Klinikum Aachen und dem Team um Dr. Prof .Trautwein und meiner Super tollen Ärtztin Frau Dr.Kacheva
    PS:Mit der Hüfte ist es so weit das ich ihn ca 3 Wochen eine hüftprothese bekommen muss,nach 3 Ops ;( aber keine schlimmen Hypos mehr ^^ :laub


    Klar wünsche ich dir das du das bekommst aber ich glaube durch meine erfahrung sagen zukönnen SPAR DIR DAS GELD !! ^^


    LG
    Hakan

    2 Mal editiert, zuletzt von HakanBal ()

  • Danke für die vielen Tipps!!!
    Ich werde jetzt über den VDK Einspruch einlegen...Falls ich Erfolg habe, teile ich euch das gerne mit (Ich hoffe es!!!)

  • Ja, mach das auf alle Fälle. Aber - bitte WIDERspruch einlegen, wie auch erbs schon erwähnt hat. Und unbedingt auf die Widerspruchsfrist achten, die im Bescheid der Krankenkasse erwähnt sein muss. Fehlt unter der Ablehnung Deiner Krankenkasse die sog. Widerspruchsbelehrung (ja - so heißt sie tatsächlich und ich schreibe sie täglich) hast Du für den Widerspruch tatsächlich 1 Jahr Zeit.
    Viel Erfolg und alle guten Wünsche für Deine weitere Familienplanung!

  • Ja, mach das auf alle Fälle. Aber - bitte WIDERspruch einlegen, wie auch erbs schon erwähnt hat. Und unbedingt auf die Widerspruchsfrist achten, die im Bescheid der Krankenkasse erwähnt sein muss. Fehlt unter der Ablehnung Deiner Krankenkasse die sog. Widerspruchsbelehrung (ja - so heißt sie tatsächlich und ich schreibe sie täglich) hast Du für den Widerspruch tatsächlich 1 Jahr Zeit.
    Viel Erfolg und alle guten Wünsche für Deine weitere Familienplanung!


    Hallo Antje,


    ich spile hier mal weiterhin den K***.


    Das "Ding" heisst Rechtsbehelfsbelehrung, nicht Widerspruchsbelehrung. Unter einem Widerspruchsbescheid steht üblicher Weise eine Rechtsmittelbelehrung. Auch hier gilt, fehlt diese oder ist diese falsch (z.B. Verweis auf falsche Gerichtsbarkeit) ist die Frist zur Einlegung einer Klage ein Jaht und nicht ein Monat.


    Aber, die TE hat ja geschrieben, dass Sie mit dem VdK zusammen arbeitet. Die müssten solche Formalia kennen. Inhaltlich wohl weniger.


    Ansonsten ein wenig im Internet recherchieren. Hier z.B. ein "Beschluss" (kein Urteil), als eine Entschiedung im so genannten "Eilverfahren":


    http://www.gerichtsentscheidun…ramfromHL=true#focuspoint


    Ich habe jetzt keine Zeit zum suchen. Aber es gibt auch ablehnende Entscheidungen und Beshclüsse. Z.B. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Die Erfolgsaussichten sind uneinschätzbar.


    erbs

    Albert Einstein sagte wohl: Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.


    Bin Pumper, kein Penner :)

  • Hallo Schwammal,


    Du kannst übrigens parallel zum Widerspruch auch noch versuchen, ein gerichtliches Eilverfahren durchzusetzen (Begründung hast Du ja auf jeden Fall).
    Sofern Deine Rechtsschutzversicherung auch schon das Widerspruchsverfahren abdeckt, würde ich Dir dringend raten, alles über eine/n Rechtsanwalt/anwältin abzuwickeln. Wir sind alles keine Juristen und es gibt wirklich Fachleute auf diesem Gebiet.
    Mein Eilverfahren wurde auch über die RA veranlasst; hatte nur leider keine so stichhaltige Begründung wie Du.
    Deswegen warte ich jetzt geduldig auf mein Gerichtsverfahren (kann 2,5-3 Jahre dauern) und zahle solange selbst :arghs:


    Ganz viel Glück
    "me"

  • "Das "Ding" heisst Rechtsbehelfsbelehrung, nicht Widerspruchsbelehrung. Unter einem Widerspruchsbescheid steht üblicher Weise eine Rechtsmittelbelehrung. Auch hier gilt, fehlt diese oder ist diese falsch (z.B. Verweis auf falsche Gerichtsbarkeit) ist die Frist zur Einlegung einer Klage ein Jaht und nicht ein Monat."


    erbs-enzähler?


    Das "Ding" ist das gleiche und 1 Jahr ist 1 Jahr.

  • Gilt dieses Widerspruchsverfahren eigentlich auch bei privaten KK?


    Ich habe nämlich einen Kostenvoranschlag für Dex 4 eingereicht und die Kostenübernahme wurde mit der Begründung, dass es kein Hilfsmittel ist, abgelehnt. Kann ich das nun so stehen lassen und es ev. später (ohne Widerspruch) erneut probieren.


    Also z.B. zunächst selbst zahlen und dann mit Verbesserung des HbA1c argumentieren?


    LG Curly

  • Gilt dieses Widerspruchsverfahren eigentlich auch bei privaten KK?


    Das Verhältnis zwischen Dir und Deiner Krankenversicherung ist (anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung) privatrechtlicher Natur. Insofern gelten hier die vereinbarten vertraglichen Regelungen.

    No pain remains - No feelings...

    Einmal editiert, zuletzt von Nerd ()

  • "Das "Ding" heisst Rechtsbehelfsbelehrung, nicht Widerspruchsbelehrung. Unter einem Widerspruchsbescheid steht üblicher Weise eine Rechtsmittelbelehrung. Auch hier gilt, fehlt diese oder ist diese falsch (z.B. Verweis auf falsche Gerichtsbarkeit) ist die Frist zur Einlegung einer Klage ein Jaht und nicht ein Monat."


    erbs-enzähler?


    Das "Ding" ist das gleiche und 1 Jahr ist 1 Jahr.


    Wenn du das als Erbesenzählerei empfindest. Von mir aus.


    Aber wenn man hier schon Formalien bespricht, sollte man das zutreffend machen und benennen.


    Gerade im Internet verbreiten sich solche Sachen rasant. Im Übrigen, ich habe ja weitere Infos und Tipps geliefert.


    erbs

    Albert Einstein sagte wohl: Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.


    Bin Pumper, kein Penner :)

  • Heißt das, dass ich die PKV sooft ich will nerven kann? :D


    Was hast du denn davon, wenn du den Antrag mehrmals stellst und deine private KK "nervst". Gar Nix! Was soll denn sowwas?


    Eine der ersten Fundstellen bei Bemühen der Suchfunktion bestätugte meine Einschätzung. Kein Widerspruch, sondern direkt Klage vor dem Zivilgericht.


    Das wird dann noch spannender, als bei den Gesetzlichen bzw. ERstazkassen. Denn dann ich natürlich auch der Vertragsinhalt entscheidend. Keine Ahnung, ob private KK sich an die Bestimmungen für Gesetzliche orientieren. Dies könnte z.B. bei der FAMK der Fall sein.


    http://www.frag-einen-anwalt.d…zustaendig---f262735.html


    erbs

    Albert Einstein sagte wohl: Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.


    Bin Pumper, kein Penner :)

  • Heißt das, dass ich die PKV sooft ich will nerven kann? :D


    Heißt das, dass ich die PKV sooft ich will nerven kann? :D


    Was hast du denn davon, wenn du den Antrag mehrmals stellst und deine private KK "nervst". Gar Nix! Was soll denn sowas?


    Eine der ersten Fundstellen bei Bemühen der Suchfunktion bestätigte meine Einschätzung. Kein Widerspruch (was klar ist), sondern direkt Klage vor dem Zivilgericht.


    Das wird dann noch spannender, als bei den Gesetzlichen bzw. Ersatzkassen. Denn dann ist natürlich auch der Vertragsinhalt entscheidend. Keine Ahnung, ob private KK sich an die Bestimmungen für Gesetzliche orientieren. Dies könnte z.B. bei der FAMK der Fall sein.


    http://www.frag-einen-anwalt.d…zustaendig---f262735.html


    erbs

    Albert Einstein sagte wohl: Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.


    Bin Pumper, kein Penner :)