Die müssen keine Verträge unterschreiben. Ein Hilfsmittel muss nicht zwingend in einem Hilfsmittelverzeichnis gelistet sein um erstattungsfähig zu sein. Ist es jedoch gelistet und die Indikation ist gegeben, dann muss dieses Hilfsmittel erstattet werden.
Dass sogar der CGM Sensor ein Hilfsmittel ist, das steht wiederum im BSG Urteil. Leider haben die halt festgestellt, dass dieser "untrennbar" mit einer ärztlichen Behandlungsmethode verknüpft ist und damit eine durch den G-BA "genehmigungspflichtige" Behandlungsmethode darstellt.