Krankenkassen, die das FreeStyle Libre (nicht) übernehmen & Argumentationshilfen für Anträge

  • Meine Krankenkasse (Audi BKK) übernimmt die Kosten für das Messgerät sowie den Quartalsbedarf an Sensoren komplett. Als Quartalsbedarf gelten dabei 7 Sensoren. Reichen die aus?


    Ein Sensor "bis zu14 Tage".


    Wenn er nicht vorher auf Grund von falscher, fetthaltiger Natur, welche teilweise durch die Hautporen absorbiert wird, abfällt. So, wie bei mir. :cursing:

    eala frya fresena

    Motorradfahren! Die schnellste Fortbewegungsart, ohne viel Körperarbeit.

  • Wenn er nicht vorher auf Grund von falscher, fetthaltiger Natur, welche teilweise durch die Hautporen absorbiert wird, abfällt. So, wie bei mir. :cursing:


    Ja aber der wird ja idR ersetzt oder :)


    Ich glaube ich habe jetzt meine zukünftige Kasse gefunden. Bekomme jetzt Unterlagen, dann gehöre ich zu denen :)
    Das endlos hinterhertelefonieren hat sich in dem fallgelohnt :D

  • Die Einkommensgrenz ist hierbei vollkommen unwichtig. Die Beihilfe Berechtigung gilt für beide gleich.

    Das stimmt so nicht. Ich habe noch einmal nachgelesen. In Niedersachsen ist die Einkommensgrenze bei 18.000 Euro, in anderen Bundesländern bei 17.000 Euro, teilweise sogar bei 8652 Euro (Rheinland-Pfalz). Der Ehegatte hat nur dann einen Beihilfeanspruch, wenn er unter dieser Grenze liegt. Bei Kindern ist das anders. Sie haben vom Elternteil her, das privat versichert ist, einen eigenen Beihilfeanspruch. Dieser liegt sogar, wie Du auch schreibst, bei 80 %. Es gibt aber unzählige Seiten im Internet, wo man das besser nachlesen kann.

    Der Kapiervorgang wurde leider abgebrochen!

  • Das stimmt so nicht. Ich habe noch einmal nachgelesen. In Niedersachsen ist die Einkommensgrenze bei 18.000 Euro, in anderen Bundesländern bei 17.000 Euro, teilweise sogar bei 8652 Euro (Rheinland-Pfalz). Der Ehegatte hat nur dann einen Beihilfeanspruch, wenn er unter dieser Grenze liegt. Bei Kindern ist das anders. Sie haben vom Elternteil her, das privat versichert ist, einen eigenen Beihilfeanspruch. Dieser liegt sogar, wie Du auch schreibst, bei 80 %. Es gibt aber unzählige Seiten im Internet, wo man das besser nachlesen kann.


    Mag ja sein, dass es pro Land unterschiedliche Grenzen gibt. Das hat aber überhaupt nichts mit der Leistung zu tun.
    Mein Frau, meine Tochter und ich bekommen gleichwertig geleistet. FAKT.


    Es geht doch mehr darum, welche Versorgung leistet. Wenn in NRW oder Bayern anders geleistet wird, als in NDS, so ist das doch Ländersache.
    Gefällt mir zwar nicht, wenn´s wo anders bezahlt wird und bei mir nicht, aber...


    Ich hoffe ja noch auf eine Zahlung. Gerade bei den Sensoren.


    Meine PKV Allianz will evtl bis zur Höhe der bisher kulanzweise gezahlten Teststreifen leisten. Ergebnis folgt. Das Starter-Paket wollen die evtl auch bezahlen. Aber nicht offiziell.
    Also mehr so FIFA-mäßig. :D


    Oder war´s die Mafia? :pflaster:

    eala frya fresena

    Motorradfahren! Die schnellste Fortbewegungsart, ohne viel Körperarbeit.

  • Wo ist der Unterschied?


    Zum Thema "gerichtlich abgelehnt": Urteilsbegründung bzw. Aktenzeichen des referenzierten Urteils anfordern. Kann gut sein, dass es sich um CGM Urteile handelt und diese wie mehrfach erwähnt nicht zwingend anwendbar sind. So wäre z.B. die Ablehnung eines CGM bei einer Typ-II Diabetikerin bei einem Typ-I Mann kaum anwendbar. Auch wenns "gerichtliche Instanzen" so entschieden haben. 90% aller Bürokraten führen "Beweis durch Behauptung" und meist tut es Ihnen leid so entscheiden zu müssen, denen sind leider die Hände gebunden. Wissend, dass 99% aller Betroffenen die zitierten Urteile nicht nachlesen.

    --
    Nix Diabetes - das ist lediglich Glucose-Intoleranz.

  • Wenn er nicht vorher auf Grund von falscher, fetthaltiger Natur, welche teilweise durch die Hautporen absorbiert wird, abfällt. So, wie bei mir. :cursing:

    Beim Skiurlaub war ich mit einem Sensor sogar 5 mal in der Sauna ohne Probleme.


    Gut entfetten vor dem Aufkleben mit den Isoprop-Tupfern, die mitgeliefert werden.

    let the sun shine

  • Meine PKV Allianz will evtl bis zur Höhe der bisher kulanzweise gezahlten Teststreifen leisten.


    Das ist doch auch wieder so ein Ei. "kulanterweise gezahlte Teststreifen". Für Typ 1 müssen die zahlen, was wir brauchen. Da ist nix mit "Kulanz".

    Wann eigentlich wurde aus Sex and Drugs and Rock and Roll


    Veganismus und Lactoseintoleranz und Helene Fischer???

  • Das hatten wir aber schon mal in ähnlicher Form. Günstigste Privatversicherung mit Ausschluss von Hilfsmitteln. Ist wohl für Diabetiker nicht unbedingt die beste Lösung. Aber wer weiß schon vorher, dass er die Hilfsmittel irgendwann mal brauchen wird. Nach Ausbruch des Diabetes wird die Krankenkasse wohl nicht so einfach einen neuen Tarif anbieten, der auch die Hilsmittel enthält.

    Der Kapiervorgang wurde leider abgebrochen!

  • Habe heute Bescheid bekommen von der SBK, bei der ich seit diesen Monat bin.
    Habe die Sensoren bis Ende März bezahlt bekommen, also 2 pro Monat.
    Ab April mal sehen....

  • Leider ist meine Nachricht von gestern nicht gespeichert worden, hab wohl was übersehen.
    Ich habe Kontakt mit dem GBA aufgenommen da mir der Mitarbeiter von der TKK erklärt hat das diese nicht mehr zahlen darf solange die Prüfung durch den GBA anstehe.
    Laut dem TKK Mann hat Abott die Unterlagen anscheinend nicht mal beim GBA eingereicht für die Prüfung. Wenn Abott dies tatsächlich nicht getan hat, gibt es anscheinend noch zu viele die sich das "teure" Verknügen selber finanzieren. Wie man hier sieht gibt es aber durchaus Kassen die noch zahlen.
    Hier der Auszug von dem Schreiben welches ich heute morgen vom GBA erhalten habe welcher für mich derzeit entscheidend ist und mich nicht über die KK aufzuregen.:


    Nach unserem Kenntnisstand hatten ein oder zwei gesetzliche Krankenkassen die Kosten für ein Diabetesmessgerät namens FreeStyle® Libre übernommen, allerdings nur bei bestimmten Patientinnen und Patienten. Seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Juli 2015 dürfen die Kassen nicht allein über derartige Hilfsmittel entscheiden, wenn sie "untrennba-rer Bestandteil" einer neuartigen Behandlungsmethode sind. In solchen Fällen muss zunächst die Methodenbewertung des GBA abgeschlossen sein.


    Nichts desto trotz bleibe ich mal an der Sache dran, denn auch ich verspreche mir viel durch die Methode und bin nicht gewillt selber zu zahlen.

  • Was mich aber nervt an dieser ganzen Krankenkassen-Ablehn-Sache ist, dass sie sich jetzt nur noch auf dieses Urteil verlassen und dabei vergessen, dass sie das Libre im Rahmen einer Einzelfallentscheidung (der natürlich wieder durch den MDK geprüft werden muss), durchaus erstatten können. Das wird durch die Einteilung als NUB nicht verboten, so wie z.B. die TK tut.


    Es ist natürlich vieeeel praktischer als Krankenkasse, das einfach mal direkt unter den Tisch fallen zu lassen.

  • Das wird durch die Einteilung als NUB nicht verboten, so wie z.B. die TK tut.


    Hallo Leila,


    das gleiche hatte ich auch gedacht und mich gleich an die TK gewandt. Die Mitarbeiterin am Telefon hat mir dann aber mitgeteilt, dass das BSG-Urteil auch keine Übernahmen im Einzelfall mehr zulässt. Das wollte ich nicht glauben und bin dann das Urteil mal selbst durchgegangen. Und tatsächlich: Das Brisante des Urteils liegt in der allgemeinen Feststellung des BSG, dass Diabetes trotz schwerer Hypoglykämien und Hyperglykämien nicht gefährlich genug ist, um eine Übernahme im Einzelfall rechtfertigen zu können.


    Die Passagen des Urteils im Original (Az. B 3 KR 5/14 R, Rn. 43,44):


    Zitat

    "Ein Ausnahmefall, in dem eine Behandlungsmethode ausnahmsweise ohne positive Empfehlung des GBA zur Versorgung in der GKV zuzulassen ist, liegt nicht vor. Eine solche Ausnahme regelt inzwischen § 2 Abs 1a SGB V, wonach Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung (und damit eine Leistung, deren Qualität und Wirksamkeit entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse noch nicht feststeht) beanspruchen können, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

    Zitat

    [...]

    Zitat

    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar handelt es sich bei einer Diabeteserkrankung um eine schwerwiegende Erkrankung, die die Lebensqualität der Klägerin nicht unerheblich beeinträchtigt. Es geht aber weder um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende noch um eine wertungsmäßig mit einer solchen Krankheit vergleichbare Erkrankung."

    Aus diesem Grund hat die TK auch nicht nur die Versorgung mit Libresensoren eingestellt. Alle CGM-Bewilligungen aus der Vergangenheit, wurden ebenfalls kassiert, wie man mir am Telefon mitgeteilt hat.

  • Also, ich glaube, das ist eine Hinhaltetaktik...


    Man kann sich ja alles so hinlegen, dass es passt...


    Warum sonst können andere KAssen das übernehmen als Einzelfall und warum ist jetzt angeblich sogar die Barmer auch mit dabei!!!???!!!


    Ich sehe das alles als unlauterer Wettbewerb. Hier soll jeder von uns veräppelt und verarscht werden... :laub

  • Jetzt ist nur die Frage, wieso das Libe eine "NUB" sein soll. Bezweifel ich. Bitte Urteil lesen und die wesentlichen Gründe für CGM=NUB mit den Features des Libre abgleichen. Urteilstext siehe http://juris.bundessozialgeric…richt=bsg&Art=en&nr=14037


    ich lese den Satz aus "27 a) Nach der Rechtsprechung des BSG ist dann, wenn ein Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung deren Erfolg sichern soll, seine Verwendung - anders als etwa bei Hilfsmitteln, die dem Behinderungsausgleich dienen - nicht von dem zugrunde liegenden Behandlungskonzept und den dafür geltenden Anforderungen nach § 2 Abs 1 Satz 3, § 12 Abs 1 SGB V iVm § 135 Abs 1 SGB V zu trennen"


    Sichert das Libre den Erfolg? Keine Messung gleich keine Daten und keine Entscheidung zu futtern oder Insulin zu spritzen. Also nichts, was eine Blutmessung nicht auch erledigen könnte. Die fehlende Alarmfunktion sowie die fehlenden negativen Wirtschaftslichkeitsaspekte lassen es zu, dass dieses Ding nach meinem Verständnis "trennbar" ist. Sprich, es dient dem Behinderungsausgleich und ändert nichts an der Therapie. CGM mit Alarmen soll laut BSG "untrennbar" verbunden sein, eben durch die Alarme.


    Zudem steht unter Ziffer 42: "Denn es kommt nicht nur auf die gesundheitlichen Risiken, sondern insbesondere im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot auch auf den diagnostischen bzw therapeutischen Nutzen der Methode an, der zuerst hinreichend belegt sein muss."


    Wenn es keine Mehrkosten gibt, dann muss genau was belegt sein? Entfällt ersatzlos. Natürlich kann man das Urteil so lesen, dass jegliche Messung von Glucose außerhalb des Blutes prinzipiell untersagt ist. Man muss es aber nicht. Es gibt durchaus substanzielle Punkte, die gegen die 1:1 Portierung auf "Low Cost Low Feature" Systeme wie FGM sprechen. Und das zu beurteilen obliegt am Ende nicht der Krankenasse. Dafür gibts neutrale Schiedsrichter am Sozialgericht. Zur Not auch mit X Instanzen. Bereits der Umstand, dass CGM bei der Frage "NUB oder Hilfsmittel" vors BSG gegangen ist, spricht für eine "enge Kiste". Nun sind wesentiche Features und Kosten weg. Was die Sache etwas erfreulicher werden lässt. IMHO.

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  • Hier soll jeder von uns veräppelt und verarscht werden...

    Ich glaube nicht, dass es den gesetzlichen Krankenkassen darum geht. Die Kassen handeln schließlich nur nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs. Und diese sind eben nicht immer so, wie wir uns das in unserem jeweiligen Einzelfall wünschen. Das soll nicht heißen, dass es keinen Reformbedarf geben würde. Aber für den Moment kann man zumindest festhalten, dass die TK das Urteil vom 08.07.2015 durchaus in der Weise verstehen und dann auch entsprechend umsetzen durfte. Ich mache da weniger der Krankenkasse einen Vorwurf als vielmehr dem Bundessozialgericht, das sich in der Sache nicht ausreichend mit dem Thema auseinandergesetzt hat, FGM und CGM nicht auseinandergehalten hat und vor allem die Konsequenzen seiner Rechtsprechung in der Praxis nicht vorhergesehen hat oder aber - und das wäre noch schlimmer - diese sehenden Auges in Kauf genommen hat.

  • Glaubst du ernsthaft, dass einer der Sozialrichter "FGM" kennt?


    Ich finds am Urteil moralisch sehr hässlich, dass gerade die CGM Features zur "Neuheit" beigetragen haben. Es ging um CGM für ein Kleinkind wenn ich das richtig verstanden habe. Und denen ist auch die lahmarschige Bewertung durch den G-BA vollkommen egal, weil für die Rechtslage an sich irrelevant. Es wurde extra betont, dass das BSG nicht die Arbeit des G-BA erledigt. "Es ist auch nicht Aufgabe der Gerichte, sondern ausschließlich Aufgabe des GBA, mittels entsprechender (positiver oder negativer) Empfehlungen über einen hinreichend belegten medizinischen Nutzen einer neuen Methode zu entscheiden."


    CGM gibts seit anfang der 2000er Jahre. Passiert war außer Ablehnungen "nichts". Das gericht findet die Bearbeitungsdauer auch ok. Nochmal zitat aus dem Urteil: "Mit Beschluss vom 24.11.2011 hatte der GBA den Antrag des GKV-Spitzenverbandes vom 14.7.2011 ...." und nun ists erst 2016. Verfügbarkeiten CGM AFAIK seit 2002. Trotzdem wurde kein schuldhaftes Zögern festgestellt. Es gibt angeblich Flughäfen wie z.B. in Berlin, die kürzere Umsetzungszeiten aufweisen.

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    Nix Diabetes - das ist lediglich Glucose-Intoleranz.

    2 Mal editiert, zuletzt von Grounded ()

  • Glaubst du ernsthaft, dass einer der Sozialrichter "FGM" kennt?

    Zumindest hat das Freestyle Libre durch die Beklagte (ich nehme an, es war die DAK) auch Einzug in das Verfahren gehalten. Das Urteil nimmt darauf auch ausdrücklich Bezug (BSG v. 08.07.2015, Az. B 3 KR 5/14 R, Rn. 9). Leider wurde hier aber - wie schon gesagt - keine ausreichende Differenzierung vorgenommen. Schade für alle Beteiligten. Und schade sogar für alle Unbeteiligten wie uns.

  • Hat es nicht. Im Antrag der Klägerin wurde genannt, dass die beklagte Kasse zwar das Libre zahlt (messtechnisch ähnlich), aber eben nicht CGM - die "Neuheit der Methode" somit nicht gegeben sei. Siehe Absatz 9 unter http://juris.bundessozialgeric…richt=bsg&Art=en&nr=14037


    Auf den Umstand, dass es ein Libre gibt ist das Gericht in der Urteilsbegründung gegen das beantragte CGM nicht eingegangen. Zudem hat selbst die beklagte Kasse als Erwiderung der Klageschrift geschrieben/beantragt:


    Zitat

    Sie verweist darauf, dass das von ihr seit Mitte 2015 als freiwillige Leistung an ausgewählte Mitglieder abgegebene kontinuierliche Glukosemesssystem des Herstellers Abbott (High-Tech-Sensor, System FreeStyle Libre) insbesondere wegen der fehlenden Kopplung an eine Insulinpumpe nicht in vollem Umfang mit dem von der Klägerin verwendeten System übereinstimme. Den Wechsel des Mediums der Glukosemessung, nämlich vom Blut zum Unterhautfettgewebe, sehe sie nicht (mehr) als Ausdruck eines Methodenwechsels an; denn die Methode sei allein durch die "Glukosewertselbstmessung" gekennzeichnet.


    Also im Unterhautfettgewebe statt Blut zu messen hat nicht mal die Kasse als Methodenwechsel und somit potenzielle "Neuheit" angesehen.

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    Nix Diabetes - das ist lediglich Glucose-Intoleranz.